Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

568 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
unter fünfzig Kilogramm erstreckt worden ist (§ 1 Abs. 3), so ist das Er- 
gebnis gesondert nachzuweisen. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind 
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorratsräume oder sonstige 
Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu 
untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
85. 
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen 
erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. 
86. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
87. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine zweite Erhebung der Kartoffel- 
vorräte im April oder Mai 1915 anzuordnen. Auf diese finden die vor- 
stehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. N. III 45.) 
Infolge der verschiedenen Maßnahmen zur Sicherung der Dolksernährung 
und des heeresbedarfs bestand ein erheblich größerer Derbrauch an Kartoffeln 
als in früheren Jahren. Es erschien daher notwendig, über die vorhandenen 
Dorräte rechtzeitig unterrichtet zu sein, um auf Grund dieser Leststellungen 
weitere Beschlüsse fassen zu können. Durch die Bekanntmachung vom 4. März 
1915 sind deshalb diejenigen Dersonen, welche am 15. März Kartoffeln in ihrem 
Gewahrsam haben, verpflichtet worden, die vorhandenen Dorräte bis zum 
17. März 1915 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dorräte unter 50 kg 
wurden der Anzeigepflicht nicht unterstellt, jedoch die Landeszentralbehörden 
für befugt erklärt, anzuordnen, daß die Anzeigen auch auf diese Dorräte zu er- 
strecken seien. Durch die Derordnung wurden auch private Haushaltungen ver- 
pflichtet, ihre Dorräte anzuzeigen, um ein vollständiges Bild von den vorhandenen 
Beständen zu schaffen. Don der Unzeigepflicht der Dorräte unter 50 kg ist ab- 
gesehen, um die Durchführung der Erhebung zu vereinfachen. Der Reichskanzler 
ist ermächtigt worden, eine zweite Erhebung im lpril oder Mai 1915 anzuordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.