Kriegsteilnehmerschutzgesenz vom 4. August 1914. 8 2. 41
natlrlichen Personen spricht. Vielmehr wäre dies nur dann zulässig, wenn
innere Gründe dafür sprächen, die Vorschriften, die das Gesetz für die natürlichen
Personen gibt, nicht auch für die juristischen Personen, entsprechend („analog“)
anzuwenden. Innere Gründe sprechen gerade für die sanaloge Anwendung
des Gesetzes auf die juristischen Personen, da für diese sonst schwerer Schaden
eintreten kann, wenn ihr gesetzlicher Vertreter Kriegsteilnehmer ist. Gerade § 9
zeigt, daß es auf die Person des Vertreters ankommt. Es mag sein, daß
für juristische Personen in dringenden Fällen das Amtsgericht nach § 29 B#.
auf Aatrag eines Beteiligten Sondervertreter bestellen kann, und es mag auch
sein, daß in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 das Prozeßgericht einen
solchen Vertreter bestellen kann. Das sind eben Sonderfälle, und dabei wird es
sich meistens darum handeln, daß die juristische Person verklagt werden soll,
nicht, daß sie selbst klagen will. Aber daß diese Maßregeln für besondere
Fälle — „dringende“ Fälle sagt § 29 BGB. und von „Gefahr im Verzuge“ handelt
59 Abs. 2 — zulässig sein mögen, beweist für den normalen Fall nichts. Nament-
lich für den Fall, in dem die juristische Person verklagt werden soll, und wo
weder ein „dringender“ Fall noch Gefahr im Verzuge vorliegt, fragt man
sich vergebens, warum die juristische Person, deren Willensorgan im Felde steht,
des Schutzes entbehren soll, der der natürlichen Person zugesprochen ist. Keines-
falls kann man dabei auf § 29 B#B. verweisen, der für die normalen Fälle
garnicht anwendbar ist und außerdem wohl dem Gegner der beklagten juristischen
Person nützen, der juristischen Person aber schaden würde.
C. HessRspr. 16 25 (Darmstadt II): Ist der einzige Geschäftsführer einer
Gmb]s. im Felde, so ist eine entsprechende Anwendung des § 2 statthaft und ein
Aussetzungsantrag des Prozeß bevollmächtigten gerechtfertigt, wenn die Umstände
des Falles die Aussetzung als angemessen erscheinen lassen.
n. Kel. 14 126 (LG. 1 Berlin): Das Beschwerdegericht ist davon ausge-
gangen, daß durch das G. vom 4. August 1914 u. a. auch diejenigen Nachteile
verhindert werden sollen, die den im Felde stehenden Personen, selbst wenn sie
durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten werden, dadurch erwachsen können,
daß sie infolge des Kriegsdienstes die zur Prozeßführung erforderliche Information
zu erteilen nicht mehr in der Lage sind. Solche Nachteile entstehen juristischen
Personen nicht weniger als physischen Personen, wenn, wie im vorliegenden
Falle, ihr gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer, der allein auf Grund seiner
Sachkenntnis dem Prozeßbevollmächtigten die Information geben kann, im Felde
steht. Ein — sei es bereits vorhandener oder ad hoc bestellter — Vertreter
des Geschäftsführers braucht die erforderliche Sachkenntnis nicht zu besitzen.
b. Recht 14 614 (LG. Karlsruhe): Seinem Wortlaute nach schützt dieses Gesetz
zunächst nur natürliche Personen, die am Kriege teilnehmen. Von ihnen allein ist
in den §§ 2 und 3 des Gesetzes die Rede. Die hier gegebenen Schutzvorschriften
werden sodann aber im § 9 auf natürliche prozeßunfähige Personen ausgedehnt, deren
gesetzlicher Vertreter kriegsbehindert ist. Die Gründe, die zu dieser Ausdehnung führten,
zwingen dazu, über den Wortlaut des § 9 hinaus auch juristische Personen gemäß
den Bestimmungen dieser Vorschrift dann zu behandeln, wenn die gesetzlichen Ver-
treter alle oder zum Teile kriegsbehindert sind, und die juristische Person infolge-
dessen eines zur gesetzlichen Vertretung befugten Organes entbehrt. Denn die juristische
Person ist hier genau in der gleichen Lage, wie der Prozeßunfähige, dessen gesetzlicher
Vertreter kriegsbehindert ist. Hier wie dort kann der Vertretene, solange für den
Vertreter kein Ersatz geschaffen ist, im Prozesse nicht tätig sein; hier wie dort läuft
er, infolge der Kriegsbehinderung des Vertreters, Gefahr, Rechte einzubüßen.
#. Mangold, LeipzZ. 14 1745: Um zu einem vernünftigen Ergebnis zu
kommen, sollte man sich nicht scheuen, die Vorschriften des Gesetzes auf eine