Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesenz vom 4. August 1914. 8 2. 41 
natlrlichen Personen spricht. Vielmehr wäre dies nur dann zulässig, wenn 
innere Gründe dafür sprächen, die Vorschriften, die das Gesetz für die natürlichen 
Personen gibt, nicht auch für die juristischen Personen, entsprechend („analog“) 
anzuwenden. Innere Gründe sprechen gerade für die sanaloge Anwendung 
des Gesetzes auf die juristischen Personen, da für diese sonst schwerer Schaden 
eintreten kann, wenn ihr gesetzlicher Vertreter Kriegsteilnehmer ist. Gerade § 9 
zeigt, daß es auf die Person des Vertreters ankommt. Es mag sein, daß 
für juristische Personen in dringenden Fällen das Amtsgericht nach § 29 B#. 
auf Aatrag eines Beteiligten Sondervertreter bestellen kann, und es mag auch 
sein, daß in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 das Prozeßgericht einen 
solchen Vertreter bestellen kann. Das sind eben Sonderfälle, und dabei wird es 
sich meistens darum handeln, daß die juristische Person verklagt werden soll, 
nicht, daß sie selbst klagen will. Aber daß diese Maßregeln für besondere 
Fälle — „dringende“ Fälle sagt § 29 BGB. und von „Gefahr im Verzuge“ handelt 
59 Abs. 2 — zulässig sein mögen, beweist für den normalen Fall nichts. Nament- 
lich für den Fall, in dem die juristische Person verklagt werden soll, und wo 
weder ein „dringender“ Fall noch Gefahr im Verzuge vorliegt, fragt man 
sich vergebens, warum die juristische Person, deren Willensorgan im Felde steht, 
des Schutzes entbehren soll, der der natürlichen Person zugesprochen ist. Keines- 
falls kann man dabei auf § 29 B#B. verweisen, der für die normalen Fälle 
garnicht anwendbar ist und außerdem wohl dem Gegner der beklagten juristischen 
Person nützen, der juristischen Person aber schaden würde. 
C. HessRspr. 16 25 (Darmstadt II): Ist der einzige Geschäftsführer einer 
Gmb]s. im Felde, so ist eine entsprechende Anwendung des § 2 statthaft und ein 
Aussetzungsantrag des Prozeß bevollmächtigten gerechtfertigt, wenn die Umstände 
des Falles die Aussetzung als angemessen erscheinen lassen. 
n. Kel. 14 126 (LG. 1 Berlin): Das Beschwerdegericht ist davon ausge- 
gangen, daß durch das G. vom 4. August 1914 u. a. auch diejenigen Nachteile 
verhindert werden sollen, die den im Felde stehenden Personen, selbst wenn sie 
durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten werden, dadurch erwachsen können, 
daß sie infolge des Kriegsdienstes die zur Prozeßführung erforderliche Information 
zu erteilen nicht mehr in der Lage sind. Solche Nachteile entstehen juristischen 
Personen nicht weniger als physischen Personen, wenn, wie im vorliegenden 
Falle, ihr gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer, der allein auf Grund seiner 
Sachkenntnis dem Prozeßbevollmächtigten die Information geben kann, im Felde 
steht. Ein — sei es bereits vorhandener oder ad hoc bestellter — Vertreter 
des Geschäftsführers braucht die erforderliche Sachkenntnis nicht zu besitzen. 
b. Recht 14 614 (LG. Karlsruhe): Seinem Wortlaute nach schützt dieses Gesetz 
zunächst nur natürliche Personen, die am Kriege teilnehmen. Von ihnen allein ist 
in den §§ 2 und 3 des Gesetzes die Rede. Die hier gegebenen Schutzvorschriften 
werden sodann aber im § 9 auf natürliche prozeßunfähige Personen ausgedehnt, deren 
gesetzlicher Vertreter kriegsbehindert ist. Die Gründe, die zu dieser Ausdehnung führten, 
zwingen dazu, über den Wortlaut des § 9 hinaus auch juristische Personen gemäß 
den Bestimmungen dieser Vorschrift dann zu behandeln, wenn die gesetzlichen Ver- 
treter alle oder zum Teile kriegsbehindert sind, und die juristische Person infolge- 
dessen eines zur gesetzlichen Vertretung befugten Organes entbehrt. Denn die juristische 
Person ist hier genau in der gleichen Lage, wie der Prozeßunfähige, dessen gesetzlicher 
Vertreter kriegsbehindert ist. Hier wie dort kann der Vertretene, solange für den 
Vertreter kein Ersatz geschaffen ist, im Prozesse nicht tätig sein; hier wie dort läuft 
er, infolge der Kriegsbehinderung des Vertreters, Gefahr, Rechte einzubüßen. 
#. Mangold, LeipzZ. 14 1745: Um zu einem vernünftigen Ergebnis zu 
kommen, sollte man sich nicht scheuen, die Vorschriften des Gesetzes auf eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.