572 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
herstellung Roggen mindestens bis zu 72 und Weizen mindestens bis zu 75 Prozent
durchgemahlen werden muß. sDiese Bekanntmachung ist später aufgehoben durch
§12 Abs. 2 Bek. vom 5. Januar 1915, Reichs-Gesetzbl. 31. Dabei wurde es leistungs-
fähigen Mühlen überlassen, noch größere Mehlmengen auszumahlen.
4. Durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot, vom 28. Oktober
1914 (Reichs-Gesetzbl. 459) wurde ferner bestimmt, daß dem in den Verkehr
gebrachten Weizenbrot mindestens 10 Prozent Roggenmehl zugesetzt sein müssen.
[Diese Bekanntmachung ist später aufgehoben durch § 21 Abs. 2 Bek. vom
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 8.)
5. Im Zusammenhang hiermit steht die Bekanntmachung, betreffend Regelung
des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914
(Reichs-Gesetzbl. 471). Die Dentschrift bemerkt dazu 67:
Die Kartoffeltrocknerei stellt in erster Reihe Erzeugnisse zur Viehfütterung her;
einzelne dieser Erzeugnisse werden jedoch durch Weiterverarbeitung (Kartoffel-
walzmehl) oder durch besonders sorgsame Herstellung (Kartoffelflocken) zu wert-
vollen Nahrungsmitteln. Die vorher bereits erwähnten Backversuche haben er-
geben, daß die Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei in vollem Maße besonders als
Zusatz zum Roggenmehl bei der Brotbereitung sich eignen.
Die Kartoffeltrocknerei ist noch ein verhältnismäßig junges Gewerbe; ihr
Hauptsitz sind die weniger dicht bevölkerten Gebietsteile des Reichs mit starkem
Kartoffelbau.
Die allgemeine Einführung der Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei in die Brot-
bereitung hat zur Voraussetzung, daß die Erzeugnisse allgemein zugänglich sind,
und zwar zur rechten Zeit und am rechten Orte und in geeigneter Güte.
Diese Erfordernisse werden in der gebotenen kurzen Zeit nur durch eine
Organisation des Absatzes sich verwirklichen lassen. Dazu kommt noch, daß durch
eine solche Organisation sehr erheblich an Frachten und allgemeinen Unkosten
gespart werden und die Ware demnach billiger an die Verbraucher gelangen kann.
Die Organisation ist unter dem Namen „Trockenkartoffel-Verwertungs-
Gesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ins Leben getreten.
Da auch Kartoffelstärke ein geeigneter Zusatz bei der Brotbereitung ist, so
trifft die Verordnung Vorsorge, daß auch die zu diesem Zwecke bestimmte Kar-
toffelstärke in den Vertrieb durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ein-
bezogen werden kann.
Mabnahmen des Jahres 1915.
1. a) Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915.
(Rl. 363.)
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl vom 25. Januar /6. Februar 1915 (Rl. 35, 65) tritt nach Maßgabe
des § 62 der nachstehenden Verordnung am 15. August 1915 außer Kraft. —
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
§ 1.
Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen,
Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem