Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 573 
Getreide außer Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Boden 
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es ge- 
wachsen ist. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus 
beschlagnahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Dunst). 
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie 
von der Beschlagnahme frei; für die Kleie gelten die 8§8 42 bis 46. 
82. 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit 
Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, 
vorgenommen werden, soweit sich aus den 88 3 bis 6, 21, 22 nichts 
anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen 
über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 3. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, 
die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; 
er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, 
auszudreschen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen 
erlassen. 
84. 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche 
Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist 
nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine 
Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat 
die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirt- 
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen 
einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
§ 5. 
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines 
Kommunalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide. 
innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern 
gebracht werden. Mit der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke 
des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus 
der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe 
der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden an- 
zuzeigen.
	        
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