574 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
86.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher
Betriebe aus ihren Vorräten
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun
Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem
Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbst-
versorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach
§ 494, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die
Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie
ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter,
soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide
odre Mehl zu beanspruchen haben;
b) das zur Herbst= und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saat-
gut verwenden;
c) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als
Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide,
das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die
sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide
befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer
dem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzuzeigen.
Die Reichsgetreidestelle (§ 10) hat unter Berücksichtigung der Vor-
ratsermittlung vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun
Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten
oder welche Sätze an ihre Stelle zu setzen sind.
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar
verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentral-
behörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaft-
lichem Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu
einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
§ 7.
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe
durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die
Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach § 6 zu-
gelassenen oder einer von dem Kommunalverhande genehmigten Ver-
wendung oder Veräußerung, durch eine solche Veräußerung jedoch erst
dann, wenn infolge davon das Brotgetreide aus dem Bezirke des
Kommunalverbandes entfernt wird.
88.
Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 sich er-
geben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft: