Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

574 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
86. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe aus ihren Vorräten 
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun 
Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem 
Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbst- 
versorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach 
§ 494, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die 
Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie 
ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, 
soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide 
odre Mehl zu beanspruchen haben; 
b) das zur Herbst= und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saat- 
gut verwenden; 
c) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als 
Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, 
das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die 
sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide 
befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer 
dem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzuzeigen. 
Die Reichsgetreidestelle (§ 10) hat unter Berücksichtigung der Vor- 
ratsermittlung vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun 
Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten 
oder welche Sätze an ihre Stelle zu setzen sind. 
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar 
verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentral- 
behörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaft- 
lichem Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu 
einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen. 
§ 7. 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe 
durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die 
Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach § 6 zu- 
gelassenen oder einer von dem Kommunalverhande genehmigten Ver- 
wendung oder Veräußerung, durch eine solche Veräußerung jedoch erst 
dann, wenn infolge davon das Brotgetreide aus dem Bezirke des 
Kommunalverbandes entfernt wird. 
88. 
Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 sich er- 
geben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 9. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.