Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 575 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere 
aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlag- 
nahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder ver- 
braucht; 
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein 
anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen 
pflichtwidrig unterläßt; 
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmi- 
gung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer eine ihm nach den §§ 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der 
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder un- 
richtige Angaben macht. 
II. Reichsgetreidestele. 
8 10. 
Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaltungsabteilung 
und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichs- 
kanzler. 
§ 11. 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem 
Direktorium und einem Kuratorium. 
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder 
mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nicht- 
ständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, 
die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter 
den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. 
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundes- 
rat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem 
aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem 
Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen, einem Groß- 
herzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsi- 
schen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem 
Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein 
Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handels- 
tags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Land- 
wirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der 
Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vor- 
sitzenden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 12. 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
	        
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