Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 575
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere
aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlag-
nahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder ver-
braucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein
anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen
pflichtwidrig unterläßt;
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmi-
gung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer eine ihm nach den §§ 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder un-
richtige Angaben macht.
II. Reichsgetreidestele.
8 10.
Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaltungsabteilung
und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichs-
kanzler.
§ 11.
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem
Direktorium und einem Kuratorium.
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder
mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nicht-
ständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden,
die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter
den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundes-
rat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem
aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem
Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen, einem Groß-
herzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Groß-
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsi-
schen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem
Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein
Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handels-
tags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Land-
wirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der
Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vor-
sitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 12.
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.