Bel. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 577
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Übereinstimmung
nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der
Vorräte erlassen.
8 1s.
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben er—
forderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des
aus den Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu
sorgen;
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung
beanspruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der
Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu
liefern;
c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu
liefern;
d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen;
e) den Betrieben (§ 14 Abs. 1ch) die festgesetzten Brotgetreide= oder
Mehlmengen zu liefern.
§ 16.
Die Kommunalverbände haben unbeschadet des § 50 Abs. 1 und des
§59 Abs. 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben
und ihren Anweisungen Folge zu leisten.
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
§ 17.
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung
nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 331) und der Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch
Sachverständige bis zum 1. August 1915 der Reichsgetreidestelle anzu-
geben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Ge-
treidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbst-
versorger (§6 Abs. 1 a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung
mitzuteilen, sowie anzugeben, welche Mengen als Saatgetreide in Be-
trieben der im § 6 Abs. 1c bezeichneten Art gezogen sind und voraus-
sichtlich an Empfänger außerhalb des Kommunalverbandes geliefert
werden.
§ 18.
Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1
Satz 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten
Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt
werden.
Der Geweindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (8 6
Abs. 1b, Abs. 3) aufbewahrt und zur Bestellung wirklich verwendet wird.
Kriegsjahrbuch. 37