Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 579
Mehl über seinen Bedarfsanteil, so hat er den Uberschuß der Reichs-
getreidestelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung zur Verfügung
zu stellen. Die Vorschriften der §§ 21, 22 finden Anwendung.
8 25.
Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichsgetreide-
stelle nach einem von dieser festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel
Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in sein Eigentum über-
gegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist, sowie welche
außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes
eingetreten sind.
§ 26.
Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum
15. Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brot-
getreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirt-
schaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm die Selbstwirtschaft
zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer Durchführung, ins-
besondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte
in der Lage ist, und daß er den Vorschriften des § 48 genügt. Die
Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. August
1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirt-
schafter anerkannt hat.
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunal=
verbänden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie
möglich behilflich zu sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten
Fällen unterstützen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Ver-
pflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landes-
zentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies
der Reichsgetreidestelle mitzuteilen.
8§ 27.
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen,
daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide
und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht.
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf
außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke
des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden;
bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung
des Kommunalverbandes (82).
§ 28.
Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Fest-
setzung der abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1f) der
Bedarfsanteil freizulassen.
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