Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

580 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstofse, Nahrungs- u. Futtermittel, Oöchstpreise. 
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die 
Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfs- 
anteile verlangen. Sie hat diese Mengen dem Kommunalverbande 
sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern. 
8 29. 
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunal- 
verband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses: 
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind 
sobald wie möglich zurückzuliefern; 
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; 
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen an- 
gemessenes Entgelt behülflich zu sein. 
§ 30. 
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Be- 
darf an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern. 
§ 31. 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag 
durch Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten 
Person übertragen werden. Der Antrag wird von dem Kommunal-= 
verbande, für den beschlagnahmt ist, in den Fällen des § 21 Abs. 2, 
§ 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt. 
§ 32. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Ent- 
eignung festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 6 
für die Zeit bis zum 15. August 1916 zur Ernährung und als Saatgut 
nötig haben. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in 
ihrem Betriebe gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie sich in 
den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt 
haben. 
Diese Vorräte sind auszusondern und von der Enteignung auszu- 
nehmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme frei. 
§ 33. 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen 
Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes 
gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die 
Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des 
Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung 
amtlich veröffentlicht wird. 
§ 31. 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen 
Preis zu zahlen.
	        
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