Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 581 
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der 
Übernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung 
geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vor- 
räte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verwal- 
kungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die 
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an 
Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tat- 
sächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, 
durch Schätzung zu ermitteln ist. 
8 35. 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder 
die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, 
bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer 
ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 
§ 36. 
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus 
der Verwahrungspflicht (§ 35) ergeben, entscheidet end gültig die höhere 
Verwaltungsbehörde. 1 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§ 14 Abs. 1f, 8§§ 20 
bis 22, §24) zwischen der Reichsgetreidestelle und einem Kommunal-= 
verband ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere 
hierüber bestimmt der Reichskanzler. 
8 37. 
Wer das ihm als Saatgut belassene Brotgetreide (§ 32 Abs. 1) oder 
das ihm belassene Saatgetreide (§ 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der 
zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der 
Verpflichtung des § 35, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu be- 
handeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
IV. Ansmahlen und Mehlverkehr. 
§ 38. 
Die Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die Reichs- 
getreidestelle oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, 
ihnen zuweist. Sie haben das ihnen zugewiesene Brotgetreide und das 
daraus ermahlene Mehl zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die er- 
forderlichen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlen- 
betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
	        
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