Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

582 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
§ 39. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis 
zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen 
lassen; das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende 
Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten nicht übersteigen. 
Im übrigen dürfen Kommunalverbände nur mit Zustimmung der 
Reichsgetreidestelle ausmahlen lassen. 
§ 40. 
Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütungen für die 
Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahl- 
löhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht 
besteht. 
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütungen 
festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. 
8 41. 
Ein Kommunalverband darf Mehl ohne Genehmigung der Reichs- 
getreidestelle nur innerhalb seines Bezirkes abgeben. Die Rücklieferung 
von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 29a wird hiervon nicht 
berührt. 
8 42. 
Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbst- 
versorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen 
an den Kommunalverband oder den Selbstversorger zurückzugeben. 
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides 
entfallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, 
G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen. Derselben Stelle haben die 
Mühlen die Kleie zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Eigentume steht. 
Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marine- 
verwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von 
diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird. 
8 43. 
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. hat 
die Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle an die Kom- 
munalverbände und eine von der Reichsfuttermittelstelle bestimmte 
Menge an die von dieser bestimmten gewerblichen Betriebe abzugeben. 
8 44. 
Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind folgende 
Grundsätze maßgebend: 
a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem 
Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Be- 
darfsanteils entspricht;
	        
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