584 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel. Höchstpreise.
8 49.
Die Kommunalverbände können zu diesem Zwecke ferner insbe-
sondere
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung,
Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür
festsetzen;
b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen gestatten,
die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte
Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig
vom Hundert ausmahlen können; in diesem Falle sind sie befugt,
das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen:
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf be-
stimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise be-
schränken;
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwal-
tungsbehörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (8 6 Abs. 1 a)
anzusehen ist.
8 50.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren
Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunal-=
verbände beaufsichtigen und die Art der Regelung (88 47 bis 49) vor-
schreiben.
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe
oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vor-
schreiben und das Nähere bestimmen.
§ 51.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen (§8 47 bis 50) sollen in den
Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden.
§ 52.
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen ab-
gegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige
Überschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.
8 53.
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für
die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
§ 51.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des
Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Ge-
meinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die
§§ 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.