Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 587
d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Ver-
arbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes bereits abgegeben sind.
§ 66.
Mit dem Beginne des 16. August 1915 sind die anzeigepflichtigen
Vorräte (88 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen
Bezirke sie sich befinden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Trans-
porte befinden, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen
Bezirke sie nach beendetem Transport abgeliefert werden.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben von dem hiernach für sie beschlag-
nahmten Brotgetreide diejenigen Mengen, die nach der Verordnung
vom 25. Januar 1915 für die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. be-
schlagnahmt waren und dieser Beschlagnahme noch am 15. August 1915
unterliegen, der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. zur Verfügung
zu stellen.
§ 67.
Der Reichskanzler kann weitere Übergangsvorschriften erlassen.
8§ 68.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Brot-
getreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland
eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet.
Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf
nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Kriegs-
Getreide-Gesellschaft m. b. H. und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. H. geliefert werden.
§ 69.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer die Anzeige (§ 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet,
oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer der Vorschrift des § 68 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 70.
Die Vorschriften des Abschnitts I, III und VI sowie die §§ 62 bis 67
und § 69 Nr. 1 dieser Verordnung treten mit dem 1. Juli 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, mit welchem Tage die übrigen Vorschriften
in Kraft treten. Bis dahin werden die Aufgaben der Reichsgetreidestelle
von der Reichsverteilungsstelle, dem Reichskommissar und der Kriegs-
Getreide-Gesellschaft m. b. HF. wahrgenommen; der Reichskanzler kann
das Nähere bestimmen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.