Bek. über d. Verkehr m. Brotgetr. u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 15. § 6. 591
mit zum Ausdruck, bei dessen Bemessung die Güte der Ware mit zu berück-
sichtigen ist. Auch ist zu beachten, daß bei Getreide mit Rücksicht auf die
durch die Verwahrung und Behandlung erwachsenden Umstände der Höchstpreis
nach § 7 V. über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom
19. Dezember 1914 halbmonatlich um 1,50 M. steigt und der Enteignungs-
preis sich nach dem Höchstpreis zur Zeit der Enteignung richtet.
2. Keine Versicherungspflicht a) Heinrici 1 zus 4a. F.: Zur Versicherung
der Vorräte ist der Besitzer durch diese Vorschriften nicht verpflichtet; er ist
aber in hohem Maße daran interessiert, sie unter Versicherung zu erhalten, da
er keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung hat, wenn die Vorräte vor der
bereignung untergehen.
b) Schneider, Mitt OffFeuer Vers Anst. 15 57, DRg. 15 105: Bei der
Enteignung geht die Versicherung nicht auf den Erwerber über, bei der Beschlag-
nahme bleibt sie bestehen.
3. Erhaltung und Ausdreschen auf Kosten des Besitzers. Heinrici 4 zu
§ 23 a. F.: Im Falle des Satzes 2 sjetzt § 4 Abs. 1 Satz 1| werden die Kosten
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Zur Durchsetzung der Maßnahmen
nach Satz 3 ljetzt § 4 Abs. 1 Satz 21 findet gleichfalls Verwaltungszwang statt.
86.
Erlaubte Handlungen.
1 zu Abs. 1, a (Verwendung zur Ernährung der Selbstversorger). 1. Hein-
rici 6 zu § 4 a. F.: Als landwirtschaftliche Betriebe sind anzusehen alle
landwirtschaftlichen Haupt= oder Nebenbetriebe, also auch der mit einer Gefangenen-
oder Provinzialirrenanstalt verbundene Nebenbetrieb. Als Unternehmer ist
der Leiter anzusehen, unerheblich ist, ob er Eigentümer oder Pächter ist; hierher
gehören auch die Leiter kommunaler Unternehmungen dieser Art (Nieselgüter),
Administratoren und ähnliche Personen.
2. Heinrici 6a zu § 4 a. F.: Die Entnahme braucht nicht monatlich zu ge-
schehen, kann vielmehr in beliebigen Zwischenräumen erfolgen.
3. Heinrici 6a zu § 4 a. F.: „Angehörige der Wirtschaft“ sind alle
Personen, denen der landwirtschaftliche Unternehmer in seiner Wirtschaft Wohnung
und Beköstigung zu geben hat, insbesondere die Ehefrau und die Kinder, ferner
unter der genannten Voraussetzung die zu höheren oder niederen Diensten Ver-
pflichteten, das in der Verordnung besonders genannte Gesinde, das für die
Haus= und die Landwirtschaft gehalten wird, aber auch der Hauslehrer, die Er-
zieherin.
4. Heinrici 6a zu § 4 a. F.: Wie der Haushaltungsvorstand die
ihm hiernach zur Verfügung stehenden Mengen auf die Haus-
genossen verteilen will, steht ihm frei. Die Vorschrift ist nicht dahin
zu verstehen, daß für jeden ein Kopfanteil gesichert sein soll.
5. Heinrici 6a zu § 4a. F.: Der Unternehmer darf für Altenteiler und Arbeiter
nicht mehr entnehmen, als er ihnen zu liefern verpflichtet ist. Ist also nach dem
Vertrage weniger zu liefern als monatlich 9 kg, oder ist die Lieferung für die
kommenden Monate bereits erfolgt, so darf nur die geringere Menge und im
zweiten Falle überhaupt nichts für sie entnommen werden. Bei der Berechnung
ist nicht nur der Deputatempfänger selbst, sondern auch seine Frau und Kinder,
die aus dem Deputat zu beköstigen sind, mit je einem Kopfteil in Ansatz zu
bringen. Mehr als 9 kg auf den Kopf und Monat darf auch dann nicht ge-
liefert werden, wenn der Landwirt durch den Vertrag zu mehr verpflichtet ist.
DTie Folgen, die sich daraus für das Vertragsverhältnis ergeben, bestimmen sich