Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 43
z. Hansch S. 15 Beibl. 43, Leipz 8. 15 308, OLG. 30 242, DSJZ. 15 432, Recht
15 59 Nr. 194 (Hamburg II): § 2 bezieht sich seinem Wortlaute nach nur auf natür-
liche Personen. Für juristische Personen kann auch ein gleiches Schutzbedürfnis wie
für natürliche Personen nicht anerkannt werden. Stehen sämtliche Vertreter einer
juristischen Person im Felde, wird sich regelmäßig die Bestellung eines anderen gesetz-
lichen Vertreters nach Maßgabe der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags auch
während der Kriegszeit unschwer bewirken lassen. Sollte das aber in besonderen
Fällen nicht möglich sein, so bietet der § 29 B#. eine geeignete Handhabe,
die Bestellung eines neuen Vertreters zu veranlassen (vgl. KGI. 23 A105). Hier-
zu wird der durch Einziehung ihrer gesetzlichen Vertreter zum Heeresdienste be-
troffenen Partei durch Vertagung eine angemessene Frist zu gewähren sein.
J. DJZ. 15 213, Recht 15 111 Nr. 266 (Darmstadt): Das Reichs G. vom
4. August 1914 ist nur auf physische Personen anwendbar. Tatsächlich ist auch
eine juristische Person durch Einberufung ihres gesetzlichen Vertreters nicht in
gleicher Weise betroffen wie eine physische Person. Ebenso Darmstadt I,
Hess Rspr. 16 18.
5. Breslau AK. 15 12 (Vorstand der Breslauer Anwaltskammer): Bezaglich
der juristischen Personen hat sich die Praxis im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk
überwiegend, keineswegs aber ausschließlich, auf den Standpunkt der Nicht-
anwendung des Gesetzes gestellt. So z. B. OL . Breslau, Leip Z. 15 562 Nr. 6.
Abweichungen sind namentlich für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den
Fällen erfolgt, in welchen der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft zu den
Fahnen einberufen war. Eine Ausdehnung des Gesetzes auf juristische Personen
ist nicht empfehlenswert, weil in der Regel der Fälle ein solches Bedürfnis nicht
vorliegen wird und für die wenigen Fälle, wo es tatsächlich zwingend vorliegt,
das Gericht auch durch Vertagung von Amts wegen der betroffenen juristischen
Person die Möglichkeit sachgemäßer Informationseinholung verschaffen kann.
e. KGBl. 15 23(K.): Aussetzung des Verfahrens ist nicht zulässig, wenn ein
Geschäftsführer einer GmbH. im Felde ist.
Ebenso OLG. Nürnberg, Recht 15 230 Nr. 406.
C. LeipzZ. 15 7417 (München): Juristische Personen und ihnen prozeß-
rechtlich gleichstehende Gebilde, z. B. offene Handelsgesellschaften, können
für sich selbst wegen Einberufung ihrer gesetzlichen Vertreter (geschäftsführender
Gesellschafter) die Aussetzung nicht begehren. Dies ergibt sich außer aus dem
Wortlaute des § 9 auch aus der Bezugnahme der amtl. Begründung auf § 13
des Gesetzes vom 21. Juli 1870, das zweifellos nur natürliche Personen („DPflege-
befohlene“) im Auge hatte. Auch die Sorge für Unterhaltung des Wirtschafts-
verkehrs spricht gegen die Aussetzung, zumal wenn das Geschäft durch einen
Vertreter fortgeführt wird.
n. Leipz3. 14 1613, SeuffA. 70 Nr. 48, Recht 15 230 Nr. 410 (LG. Leipzig):
Gegenüber der Beklagten zu 1, einer juristischen Person, können der § 247 3V.
und das Kech G. überhaupt nicht eingreifen. Diese setzen die Kriegsbeteiligung
der Partei selbst voraus; die Ausdehnung der Vorschriften auf den Fall der Ein-
berufung von Vertretern beschränkt der § 9 KTSch G. ausdrücklich auf die nicht
prozeßfähigen natürlichen Personen, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind.
9. Güthe, Gruchots Beitr. 59 28: Das Gesetz findet nur auf natürliche
Personen, nicht auch auf juristische Personen Anwendung. Eine juristische
Person kann daher auch dann nicht den Schutz des Gesetzes für sich bean-
spruchen, wenn ihre sämtlichen Vertreter im Felde stehen. Denn der §9 29
Be. gibt für die Vereine — und gemäß § 86 BEGB. auch für die Stiftungen
— dem Amtsgerichte das Recht, auf Antrag eines Beteiligten in dringenden