Bek. über d. Verlehr m. Brotgetr. u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 15. 88 32, 23. 593
in der verwandten Vorschrift der § 137 HB. das Wort „vorsätzlich“ weg-
gefallen ist. Strafbar ist also auch, wer aus Fahrlässigkeit nicht weiß, daß es
sich um beschlagnahmte Vorräte handelt.
b) Verneinend.
Behr, D33. 15 409“4: Die Strafe ist nur bei Vorsatz verwirkt.
II. Zu Ziff. 4. (Verbotene Verwendung). Heinrici 2 zu § 7 a. F.: Auch
hier wird Fahrlässigkeit bestraft.
III. Zewirtschaftung des Brotgetreides.
*5 32.
Belassung von Getreide. Heinrici 2c zu §§ 14, 15 a. F.: Es unter-
liegt keinen Bedenken, wenn über die im § 14 a. F. vorgesehenen Fälle hinaus
Getreide, das offenbar nicht mahlfähig ist, dem Besitzer belassen wird. Bei
der Enteignung der Mehlvorräte kann sodann die Sachlage die sein, daß die
zu enteignenden Vorräte dem Betreffenden nach dem Bedarfsverteilungsplane des
Kommunalverbandes alsbald wieder zuzuteilen sein würden. Auch hier würde es
unbedenklich sein, ihm den Vorrat mit Zustimmung des Kommunalverbandes zu
belassen.
8 33.
1. Beginn der Wirksamkeit der Enteignung.
a) Heinrici 3 zu 88 14, 15 a. F.: Als „Besitzer“ ist der umittelbare Be-
sitzer anzusehen.
b) A. M.: Behr, D3S3. 15 409: Als Besitzer wird auch der mittel-
bare Besitzer (6 868 BE.) angesehen werden müssen. Auch ihm wird die
Enteignungsverfügung zuzustellen sein.
2. Wirkung der Enteignung.
a) Heinrici 4 zu§ 15 a. F.: Ausgenommen von der Wirkung der
Anordnung sind die in § 14 Abs. 3, 4 a. F. genannten Vorräte; sie werden mit
der Aussonderung, die vor der Enteignungsanordnung erfolgen soll, beschlagnahme-
frei, während die Anordnung nur beschlagnahmte Vorräte betrifft. Wird die
Enteignung ordnungswidrig angeordnet, bevor sie ausgesondert sind, so werden
sie mitenteignet, da nicht ersichtlich ist, welcher Teil der Vorräte dem Besitzer zu
verbleiben hatte. Doch wird man dem Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe
einer nach § 14 Abs. 3 a. F. zu bemessenden Menge oder des im Abs. 4 genannten
Saatgetreides zugestehen müssen. Vorräte, die von der Enteignung ausgenommen
werden sollen, werden in der Anordnung, bei Enteignung durch öffentliche Be-
kanntmachung durch einen entsprechenden allgemeinen Zusatz freizulassen sein.
Voraussetzung für die Belassung im bisherigen Eigentum ist aber, daß die Vor-
räte ausgesondert sind; nur dann stellen sie sich als eine selbständige Menge
dar, die rechtlich die Schicksale der übrigen Vorräte nicht zu teilen braucht.
b) Heinrici 4 zu § 15 a. F.: Das Eigentum geht über, ohne daß
es eines besonderen weiteren Ubertragungsaktes bedarf. Da der
Besitzer der Vorräte nach § 17 sjetzt § 35] verpflichtet ist, sie für den neuen
Eigentümer zu verwahren, erlangt der Erwerber mit dem Eigentume zugleich
den mittelbaren Besitz und damit Besitzschutz.
Tc) Heinrici 4 zus 15 a. F.: Der Erwerber erwirbt die Vorräte zu
freiem Eigentume. Dingliche Rechte, mit denen das Eigentum zur Zeit der
Enteignung belastet war, fallen fort; der Ubereignungspreis tritt an Stelle der
Sache. In der Praxis werden wesentlich nur Pfandrechte eine Nolle spielen:
bei Getreidevorräten, die sich nicht mehr auf dem Gute des Erzeugers befinden,
Kriegsjahrbuch. 38