Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

596 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
sächlich beschränkt oder vereitelt werden. Rechtlich bleiben sie in Kraft; sie auf- 
zuheben wäre der Kommunaloerband nicht befugt. 
4. Heinrici 3 zu § 36 a. F.: Nach §§ 3 und 6 der Verordnung über die 
Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 (RGBl. 8) können die Landes- 
zentralbehörden anordnen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen. 
§ 36 begründet unter n die gleiche Befugnis für die Kommunalverbände. Nach a# ist 
es insbesondere zulässig, nur eine einzige Brotsorte mit einem bestimmten Ge- 
wicht zuzulassen, beispielsweise Roggenbrot von 1 kg Gewicht. Auch kann ein 
erhöhter Kartoffelzusatz vorgeschrieben werden ssiehe jetzt § 49al. 
5. Waldecker, D33. 15 478: Das wenn auch nur vorübergehende Verbot 
einer Gemeinde, verkehr freies Mehl zum Kuchenbacken zu benutzen ist ungültig, 
über die Verwendung dieses freien Mehls darf die Gemeinde keine Vorschriften 
machen. Demnach wäre es z. B. unzulässig, wenn etwa einem Besitzer enteignungs- 
freier Vorräte bei der Zuweisung von Brotkarten zugemutet werden sollte, zunächst 
sein beschlagfreies Mehl zu verbrauchen. Zulässig wäre, ihn nach Ausspruch der 
Enteignung auf einen 25 kg übersteigenden Vorrat zu verweisen, wobei jedoch 
Voraussetzung wäre, daß dieser Vorrat auch vorhanden und nicht etwa inzwischen 
verdorben ist. 
6. a) Behr DS3. 15 409: Von der Befugnis, die Abgabe und die Entnahme 
von Brot und Mehl auf bestimmte Mengen zu beschränken, haben die meisten 
Kommunalverbände in dem Falle Gebrauch gemacht, daß sie die Abgabe von Mehl 
und Brot an die Verbraucher nur gegen Einlieferung von Gutscheinen gestatten, die 
einer Brotkarte angefügt sind (siehe jetzt § 48c&1 Die Brotkarte gibt nicht etwa 
ein Recht auf Lieferung von Mehl und Brot, sondern nur ein Recht auf den 
Bezug, ein Recht auf Nachfrage. Sie ist daher weder ein Wertzeichen noch ein 
Verpflichtungszeichen (§ 807 Be.), sondern lediglich ein obrigkeitlicher Erlaubniß- 
schein zum Bezuge von Mehl und Brot, in der Regel auf den Inhaber aus- 
gestellt (Legitimationspapier), jedoch unveräußerlich. Sie ist eine öffentliche 
Urkunde, die unter dem Schutze des Strafgesetzes steht. 
b) Neukamp, Ru Wirtsch. 15 118: Die Brotkarte ist weder ein Inhaber= 
papier im Sinne der §§ 793, 808 BGB., noch ein sogenanntes Legitimations- 
papier im Sinne des § 807 BGB., dies auch schon deshalb nicht, weil 
sie den Aussteller, d. h. die städtische Behörde oder die Stadtgemeinde zu irgend- 
einer Leistung nicht verpflichtet. Sie ist vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Erlaubnis- 
schein, der nur von der in der Urkunde namentlich bezeichneten Person eso bei 
den Leipziger Ausweiskarten) oder von demjenigen gebraucht werden darf, dem 
die Brotkarte im Wege der ordnungsmäßigen Verteilung übergeben worden ist 
(Berliner Ausweis). Die Brokkarte ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des 
5 415 3PO., § 267 St B. Sie ist nämlich von einer öffentlichen Behörde 
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgestellt, um den Beweis zu 
erbringen, daß derjenige, zu dessen Gunsten sie ausgestellt wurde, zur Entnahme 
von Brot und Mehl berechtigt ist. (Vgl. REst. 8 409; 28 42, die sich auf 
Eisenbahnfahrkarten einer Staatseisenbahn beziehen und deren Eigenschaft als 
öffentliche Urkunden bejahen.) Nimmt man mit RGSt. 28 42 an, daß die 
Urkunde nur insoweit als „öffentliche“ anzusehen ist, als sich nach der Art ihrer 
Entstehung ihr öffentlicher Glaube erstreckt, so wird man die Eintragung des 
Namens des Berechtigten, die diesem selbst bei der Leipziger Ausweiskarte über- 
lassen ist und die erst erfolgt, nachdem die Ausstellung und die Behändigung der 
Karte ihren Abschluß gefunden hat, als einen Privatakt anzusehen haben. Folge- 
richtig wird man die Verfälschung dieses Namens, sei es durch Beseitigung des 
bereits eingetragenen Namens und dessen Ersetzung durch einen andern, sei es
	        
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