Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d Verkehr m. Brotgetr. u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 15. 957. 597 
durch Eintragung des Namens eines Unberechtigten, als Verfälschung einer 
Privaturkunde ansehen müssen, und zwar im letzteren Falle als Verstoß gegen 
5269 StGB. (UVgl. hierzu Röt. 21 138; Goltd A. 50 286). Die einzelnen 
„Abschnitte“ oder „Ausweismarken“ der Brotkarten bilden einen Bestandteil der 
letzteren: ihre Verfälschung stellt eine solche einer öffentlichen Urkunde dar, wenn 
sie verbunden mit der Brotkarte vorgelegt werden. Sind sie dagegen von der 
Brotkarte getrennt, so haben sie keine Gültigkeit, und deshalb auch keine Beweis- 
kraft. Wird also nach ihrer Abtrennung eine Anderung ihres Inhalts vorgenommen, 
so liegt darin keine Urkundenfälschung, wohl dagegen unter Umständen ein Verstoß 
gegen § 44 der Verordnung vom 25. Januar 1915. Denn auf Grund der von der 
Brotkarte getrennten „Abschnitte“ oder „Ausweismarken“ allein darf eine Ver- 
abfolgung von Brot oder Mehl nicht stattfinden. Geschieht dies gleichwohl, so 
machen sich sowohl der Verkäufer wie der Käufer gemäß der erwähnten Vorschrift 
der Verordnung strafbar. 
7. Waldecker a. a. O. 480: Die verschiedene Regelung des Brotkarten- 
wesens in Nachbargemeinden führt zu unhaltbaren und unwürdigen Verhältnissen. 
8 57. 
1. Heinrici 2, 3 zu § 44 a. F.: Strafbar ist, wer den Anordnungen zuwider- 
handelt, der Kaufmann, Bäcker, der Verbraucher; nur muß es sich jeweils um 
eine Anordnung handeln, die sich an ihnrichtet. Richtet sie sich nur 
an andere, so kann eine Bestrafung nur unter dem Gesichtspunkte der Anstiftung 
oder Beihilfe erfolgen. Veranlaßt ein Verbraucher z. B. einen Bäcker, Brot an 
ihn zu einer Zeit zu verkaufen, in der der Bäcker nach den ergangenen An- 
ordnungen nicht verkaufen darf, so ist der Bäcker als Täter, der Verbraucher als 
Anstifter strafbar. — Bestraft wird das vorsätzliche wie das fahrlässige 
Zuwiderhandeln. 
2. Neukamp, Rl Wirtsch. 15 118: Die Benutzung einer Brotkarte durch 
einen Unberechtigten, sei es mit, sei es ohne Einwilligung des Berechtigten, ist 
in der Regel nur auf Grund des § 44 der Verordnung vom 25. Januar 1915 strafbar, 
und zwar auch dann, wenn der Verkäufer den Käufer für den berechtigten Inhaber 
der Brotkarte gehalten hat. Insbesondere ist darin ein Betrug des Käufers im 
Sinne des § 263 StG. nicht zu erblicken, da in der Regel die Verwendung 
der Brotkarte nur erfolgen wird, um die darin bezeichneten Mengen Brot zum 
Zwecke des eigenen Verbrauchs zu kaufen, d. h. gegen Zahlung des Kaufpreises 
geliefert erhalten zu können, so daß der Benutzer der Brottkarte durch deren 
widerrechtliche Benutzung einen „Vermögensvorteil“ nicht erlangt. Deshalb wird 
auch die Benutzung einer verfälschten Brotkarte in der Regel nur auf Grund 
der §§ 267, 270 StGB. (einfache Urkundenfälschung), nicht aber auf Grund des 
8 268 St#. (sog. schwere Urkundenfälschung) zu bestrafen sein. Hat der Ver- 
läufer gewußt, daß der Vorzeiger der Brotkarte zu deren Besitz nicht berechtigt 
ist und diesem gleichwohl Brot verabfolgt, so verwirkt auch er die im § 44 der 
Verordnung vom 25. Januar 1915 angedrohte Strafe. Lehnt dagegen der Ver- 
käufer es ab, dem unberechtigten Besitzer der Brotkarte Brot oder Mehl zu ver- 
abfolgen, so liegt auf seiten des letzteren nur der Versuch eines Verstoßes 
gegen § 44 der Verordnung vom 25. Januar 1915 vor, der nach § 43 Abs. 2 
StGB. strafbar bleiben muß. Verkäufer und Käufer machen sich gemäß § 44 
der Verordnung vom 25. Januar 1915 strafbar, wenn auf Grund einer Leipziger 
Brotkarte ein Kaufabschluß erfolgt, ohne daß diese mit der Unterschrift des 
Haushaltungsvorstandes versehen ist. Gegen dieselbe Vorschrift verstoßen Käufer 
und Verkäufer, wenn sie auf Grund einer Brotkarte einen Kauf in einem Bezirk
	        
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