Die Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1915. 599
8. Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Inkrafttreten
von Vorschriften der Bundesratsverordnung über den Ver-
kehr mit Brotgetreide und Mehl vom 28. Juni 1915 (Rel.
S. 363). Vom 10. Juli 1915.
(RGBl. 426.)
Auf Grund von § 70 Abs. 1 Satz 2 der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915
vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich:
Die Vorschriften des § 68 und des § 69 Nr. 2 der Bundesratsver-
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte-
jahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. Juli
1915 in Kraft.
b) Die Preußischen Ausführungsanweisungen.
a. Die Ansführungsanweisung vom 3. Juli 1915.
JInhaltsübersicht.
(Berl. Tagebl. v. 12. Juli 1915 Nr. 351 Abendausg.)
Uber die Beschlagnahme von Brotgetreide und Mehl wird bestimmt:
Kommunalverbände im Sinne der Derordnung sind die Stadt. und Land.
kreise. Für diese erfolgt die Beschlagnahme. Der Minister des Innern
kann mehrere Kommunalverbände, die sich zu einem gemeinsamen
Dersorgungsgebiet zusammenschließen und eine gemeinsame Miehl- oder
Kornverteilungsstelle einrichten, allgemein oder hinsichtlich einzelner Befug-
nisse als eigenen Kommunalverband anerkennen. Suständige Be-
nörde im Sinne der §§ 5 und 4, die den Ausdrusch des Getreides regeln,
ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Saatgut im Sinne
der neuen Zundesratsverordnung ist das zu Saatzwecken benötigte Brot-
getreide. Soweit es nicht Saatgetreide im Sinne des Absatzes 1c ist, darf
es gemäß § 7 nur mit Genebzmigung des Kommunalverbandes zu
Saatzwecken veräußert werden, während für Saatgetreideverkäufe
lediglich die Anzeige an den Kommunalverband vorgeschrieben ist. Die
Kommunalverbände haben bei der Genehmigung von Deräußerungen
die 88 19 und &1 der Derordnung zu beachten, wonach Brotgetreide und
Mehl aus ihrem Bezirk nur mit Genebmigung der Reichsgetreide-
stelle entfernt werden darf. Diese kommt bei größeren als Kommunal=
verband anerkannten gemeinsamen Dersorgungsgebieten bei Deräußerungen
innerhalb dieser Gebiete in Fortfall. Die Lieferung an Betriebe ist nur
mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle gestattet. Wird eine dem Landrat
oder Gemeindevorstand zugewiesene Entscheidung angegriffen, so ist der