Die Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1915. 601
beschlagnahmten Vorräte ergeben, werden durch solche Anerkennung
größerer Kommunalverbände nicht berührt.
Zu §8§ 3 und 4. Zuständige Behörde im Sinne der §8§ 3 und 4 ist
der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu § 6 Abs. 1. Zu a. Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei
landwirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentum einer gemeinnützigen
Anstalt (Irrenanstalten, Krankenhäuser, Waisenhäuser u. dgl.) stehen
und mit deren Betriebe verbunden sind, auch das Personal und die
Pfleglinge dieser Anstalt. Auf die Ausführungsvorschriften zu § 49 d
wird verwiesen.
Zu bund c. Saatgut im Sinne dieser Verordnung ist das zu Saat-
zwecken benötigte Brotgetreide. Soweit es nicht Saatgetreide im Sinne
des Abs. 1c ist, darf es gemäß § 7 nur mit Genehmigung
des Kommunalverbandes zu Saatzwecken veräußert werden, wäh-
rend für Saatgetreidee verkäufe lediglich die Anzeige an
den Kommunalverband vorgeschrieben ist. Für Veräußerungen von
Saatgut über die Grenze des Kommunalverbandes wird auf § 20
Abs. 2 der Verordnung verwiesen. Eine Anrechnung auf die festgesetzten
Ablieferungen des Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle
erfolgt nur nach Zustimmung der Reichsgetreidestelle zu der Ver-
äußerung.
Zu Abs. 2 bleiben besondere Vorschriften über die Vorratser-
mittlung vorbehalten.
Zu § 7. Die Kommunalverbände haben bei der Genehmigung
von Veräußerungen die §58§ 19, 41 der Verordnung zu beachten, nach
welchen Brotgetreide und Mehl aus ihrem Bezirk nur mit Genehmi-
gung der Reichsgetreidestelle entfernt werden darf. Diese kommt
bei größeren als Kommunalverband anerkannten gemeinsamen Ver-
sorgungsgebieten bei Veräußerungen innerhalb dieser Gebiete in
Fortfall. Die Lieferung an Betriebe (§ 14 Abs. 1 ch) ist nur mit Ge-
nehmigung der Reichsgetreidestelle gestattet.
Zu §8. Wird eine dem Landrat oder Gemeindevorstand zu-
gewiesene Entscheidung angegriffen, so ist der Regierungspräsident,
in Berlin der Oberpräsident, ausschließlich zuständig. Im übrigen hat
über Streitigkeiten in erster Instanz der Landrat, in Stadtkreisen der
Gemeindevorstand, zu entscheiden.
Zu § 9. In Ziffer 1 ist auch die Verfütterung von beschlagnahmtem
Brotgetreide unter die hohe Strafe dieser Verordnung gestellt. Be-
schlagnahmefrei gewordenes Brotgetreide ist durch die Verordnung