Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

602 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs. u. Futtermittel, Höchstpreise. 
über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 28. Juni 
1915 (Reichsgesetzbl. S. 381) gegen Verfütterung geschützt. 
II. Reichsgetreidestele. 
Zu § 10. Die Reichsgetreidestelle hat ihren Sitz in Berlin. Ihre 
amtlichen Bekanntmachungen erfolgen im Reichs= und Staatsanzeiger. 
Der Verkehr der Kommunalverbände mit der Reichsgetreidestelle 
ist durch die Hand des Regierungspräsidenten, in Berlin des Ober- 
präsidenten, zu leiten. Ausgenommen ist der rein geschäftliche Verkehr 
mit der Geschäftsabteilung (vgl. § 12), soweit er sich auf die Abnahme 
und Anlieferung festgesetzter Getreide= oder Mehlmengen bezieht. 
Zu § 16. Wegen der Errichtung und der Befugnisse einer Preu- 
ßischen Landesvermittlungsstelle, durch welche auch der Verkehr der 
Reichsgetreidestelle mit den preußischen Kommunalverbänden gehen 
wird, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten. 
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides. 
Zu § 17. Wegen der Ernteflächenerhebung wird auf die Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 331) 
und die Ausführungsanweisung vom 15. Juni 1915 (I Alle 3394 
M. f. L., V 11 969 M. d. J.) verwiesen. Die Angaben der Kom- 
munalverbände haben sich auf sämtliche in dem Vordruck 
für die Kreisliste aufgeführten Getreidearten 
zu erstrecken. Der Reichsgetreidestelle ist zum 1. August eine Ab- 
schrift der für das Statistische Landesamt bestimmten Kreisliste ein- 
zureichen. 
Zu § 18. Wegen der Beschaffung von Lagerräumen wird auf 
§ 53 verwiesen. 
Zu § 20. Die allgemeinen Weisungen der Reichsgetreidestelle 
über die Ablieferung von Brotgetreide werden durch den Stand der 
vorhandenen Vorräte und die zur Verfügung stehenden Lagerräume 
beeinflußt werden. 
Kommunalverbände, welche von der in Abs. 1 Satz 2 gegebenen 
Befugnis Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelle auf deren 
Verlangen bei der Beschaffung von Lagerräumen behilflich zu sein 
(ogl. Ausführungsbestimmung zu § 53). 
Zu § 21. Der Absatz 1 gibt den Kommunalverbänden die Befug- 
nis, das für sie beschlagnahmte Brotgetreide als Eigenhändler zu er- 
werben. Der Preis für den Ankauf und Weiterverkauf und die Höhe 
der Kommissionsgebühren werden durch besondere Verordnung ge- 
regelt. Ein Kreis, der von der im Abs. 1 gegebenen Befugnis Gebrauch 
macht, übernimmt gegenüber der Reichsgetreidestelle das volle Risiko
	        
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