Die Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1915. 603
für die Ware. Zur Entlastung der Kreise von dieser Verantwortung
ist im Absatz 2 die Möglichkeit ihrer Bestellung als Kommissionäre
ausdrücklich vorgesehen. Den Kreisen, welche es bei dem bisherigen
Verfahren zu belassen wünschen, nach welchem der Ankauf durch
andere von der Reichsgetreidestelle zu bestellende Kommissionäre
erfolgt, ist ein Vorschlagsrecht für die Bestellung dieser Kommissionäre
gegeben.
Zu § 22. Bei unzureichender Ablieferung kann die Reichsgetreide-
stelle mit der Bestellung von Kommissionären selbständig vorgehen.
Zu § 23. Der Handel im Sinne des § 23 umfaßt auch Genossen-
schaften.
Die tunlichste Beteiligung der im Getreidehandel tätigen Per-
sonen ist sachlich zweckmäßig und wirtschaftlich erwünscht; ihre Heran-
ziehung — sei es als Kommissionär, Agent oder Lagerhalter — wird
die Beschaffung von Säcken wesentlich erleichtern.
Zu § 24. Der Reichsgetreidestelle bleibt die Anordnung eines be-
sonderen Vordrucks vorbehalten. Die Bestimmung wird erst gegen
Ende des Wirtschaftsjahrs volle Bedeutung erlangen.
Zu 8 25. Nähere Anordnung erfolgt durch die Reichsgetreide-
stelle.
Zu § 26. Der von der Reichsgetreidestelle zu befriedigende Be-
darf an Brotgetreide und Mehl kann erst nach Feststellung der aus
der Versorgung durch die Reichsgetreidestelle ausscheidenden Selbst-
wirtschaftskreise festgestellt werden. Bedeutung und Organisation
der Selbstwirtschaft ist den Kreisen aus der Durchführung der Ver-
ordnung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bekannt. Die
Fristen, die im § 26 gesetzt sind, müssen deshalb mit folgender Maß-
gabe genau innegehalten werden:
Die Kreise, welche Selbstwirtschaft treiben wollen, haben eine
Nachweisung nach dem dieser Ausführungsanweisung als Anlage
beigefügten Vordruck bestimmt bis zum 12. Juli d. J. dem Regierungs-
präsidenten in doppelter Ausfertigung einzureichen. Dieser prüft die
Anträge und reicht mit seinem Gutachten spätestens zum 24. Juli
eine Übersicht der aus seinem Bezirke gestellten Anträge dem Minister
des Innern ein. Je eine Ausfertigung der Anträge ist beizufügen.
Die Genehmigung der Selbstwirtschaft wird nicht grundsätzlich
davon abhängig gemacht werden, daß die im Kreise zu erwartende
Ernte an Brotkorn für den vollen Jahresbedarf ausreicht. Kreise,
welche einige Monate hindurch auf einen Zuschuß der Reichsgetreide-
stelle angewiesen sind, müssen aber den Zuschuß in Mehl zu den von