Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

604 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs, u. Futtermittel, Höchstpreise. 
der Reichsgetreidestelle festgesetzten Terminen abnehmen. Der Zu- 
sammenschluß örtlich zusammenhängender Bedarfs= und Überschuß- 
kreise zu gemeinschaftlichen Versorgungsgebieten (vgl. Ausführungs- 
bestimmungen zu § 1) ist zur Vereinfachung der Versorgung erwünscht. 
Seine Genehmigung ist von der Sicherstellung der im § 26 Abs. 1 auf- 
gestellten Anforderungen auch für den Bereich des größeren Kommu- 
nalverbandes abhängig. 
Der Regierungspräsident hat gemäß Absatz 3 die Selbstwirtschaft 
der Kommunalverbände zu überwachen, insbesondere nach der im § 26 
Abs. 1 und §27 Abs. 1 bezeichneten Richtung. Anträge auf Entziehung 
der Selbstwirtschaft sind an den Minister des Innern zu richten. 
Zu § 28. Zweck der Verordnung ist, die Brotkornversorgung des 
deutschen Volkes in jedem Orte und zu jeder Zeit sicherzustellen. Sollte 
zu diesem Zwecke vorübergehend eine Anforderung nach § 28 Abs. 2 
notwendig werden, so wird ihre unweigerliche Erfüllung erwartet 
und den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht. 
Zu § 30. Fristen und Vordrucke werden von der Reichsgetreide- 
stelle bekanntgegeben. 
IZn § 31. Die Anordnung erläßt der Landrat, in Stadtkreisen der 
Gemeindevorstand. Wird die Enteignung für den Kommunalverband 
beantragt, so entscheidet der Regierungspräsident, in Berlin der Ober- 
präsident. 
Zu § 35. Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Be- 
sitzer zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung der Vorräte ver- 
pflichtet und dafür haftbar. Zuwiderhandlungen werden nach § 37 
bestraft. 
IV. Ansmahlen und Mehlverkehr. 
Zu § 38 Abs. 2. Zuständig ist der Landrat, in Stadtkreisen der 
Gemeindevorstand. 
Zu § 39 Abs. 1. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben sich von 
der Durchführung dieser Vorschrift zu überzeugen, die zum Schutze 
der Vorräte gegen Verderben getroffen ist. Auf § 26 Abs. 3 wird ver- 
wiesen. 
Zu § 40. Höhere Verwaltungsbehörden, welche Mahllöhne fest- 
setzen wollen, haben sich zuvor mit der Landesvermittlungsstelle in 
Verbindung zu setzen. 
Zu § 41. Ist ein gemeinsames Versorgungsgebiet als Kommunal= 
verband anerkannt, so fällt die Genehmigung durch die Reichsgetreide-
	        
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