604 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs, u. Futtermittel, Höchstpreise.
der Reichsgetreidestelle festgesetzten Terminen abnehmen. Der Zu-
sammenschluß örtlich zusammenhängender Bedarfs= und Überschuß-
kreise zu gemeinschaftlichen Versorgungsgebieten (vgl. Ausführungs-
bestimmungen zu § 1) ist zur Vereinfachung der Versorgung erwünscht.
Seine Genehmigung ist von der Sicherstellung der im § 26 Abs. 1 auf-
gestellten Anforderungen auch für den Bereich des größeren Kommu-
nalverbandes abhängig.
Der Regierungspräsident hat gemäß Absatz 3 die Selbstwirtschaft
der Kommunalverbände zu überwachen, insbesondere nach der im § 26
Abs. 1 und §27 Abs. 1 bezeichneten Richtung. Anträge auf Entziehung
der Selbstwirtschaft sind an den Minister des Innern zu richten.
Zu § 28. Zweck der Verordnung ist, die Brotkornversorgung des
deutschen Volkes in jedem Orte und zu jeder Zeit sicherzustellen. Sollte
zu diesem Zwecke vorübergehend eine Anforderung nach § 28 Abs. 2
notwendig werden, so wird ihre unweigerliche Erfüllung erwartet
und den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht.
Zu § 30. Fristen und Vordrucke werden von der Reichsgetreide-
stelle bekanntgegeben.
IZn § 31. Die Anordnung erläßt der Landrat, in Stadtkreisen der
Gemeindevorstand. Wird die Enteignung für den Kommunalverband
beantragt, so entscheidet der Regierungspräsident, in Berlin der Ober-
präsident.
Zu § 35. Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Be-
sitzer zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung der Vorräte ver-
pflichtet und dafür haftbar. Zuwiderhandlungen werden nach § 37
bestraft.
IV. Ansmahlen und Mehlverkehr.
Zu § 38 Abs. 2. Zuständig ist der Landrat, in Stadtkreisen der
Gemeindevorstand.
Zu § 39 Abs. 1. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben sich von
der Durchführung dieser Vorschrift zu überzeugen, die zum Schutze
der Vorräte gegen Verderben getroffen ist. Auf § 26 Abs. 3 wird ver-
wiesen.
Zu § 40. Höhere Verwaltungsbehörden, welche Mahllöhne fest-
setzen wollen, haben sich zuvor mit der Landesvermittlungsstelle in
Verbindung zu setzen.
Zu § 41. Ist ein gemeinsames Versorgungsgebiet als Kommunal=
verband anerkannt, so fällt die Genehmigung durch die Reichsgetreide-