Die Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1915. 605
stelle bei Abgabe innerhalb des gemeinsamen Versorgungsgebiets
fort; auf die Ausführungsbestimmung zu § 7 wird verwiesen.
Zu § 43. Über die Errichtung der Reichsfuttermittelstelle ergehen
besondere Vorschriften.
V. Verbrauchsregelung.
Zu § 47. Wegen der weiteren Gültigkeit der auf Grund der Ver-
ordnung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) erlassenen An-
ordnungen der Kommunalverbände wird auf §63 verwiesen. Als Kon-
ditoren im Sinne dieser Verordnung gelten nicht die Keks= und ähn-
liche Fabriken, welche von der Reichsgetreidestelle nach § 14 das Mehl
geliefert erhalten.
Zu § 48 d. Die Selbstversorger müssen durch regelmäßige Nach-
prüfung ihrer Vorräte überwacht werden, damit sie diese nicht vorzeitig
oder in unzulässiger Weise verbrauchen. Die Ortspolizeibehörden
haben einem dahingehenden Ersuchen der Kommunalverbände zu
entsprechen. Auf die Zwangsbefugnisse gegen unzuverlässige Selbst-
versorger (§ 58 Abs. 2) wird verwiesen. Über die Ausstelllung von
Mahlkarten und Brotaustauschkarten, nach welchen für jeden Selbst-
versorger nur die Kopfmenge für einen bestimmten Zeitraum ausge-
mahlen und ausgebacken werden darf, haben die Kommunalverbände
Anordnung zu treffen; sie können Bestimmungen über die Lagerung
der den Selbstversorgern belassenen Vorräte erlassen.
Zu § 49 d. Die Kommunalverbände können eine Mindestzeit fest-
setzen, für welche ein Landwirt, der Selbstversorgung beansprucht,
deren Durchführbarkeit nachzuweisen hat. Sie können bestimmen,
unter welchen Bedingungen ein Selbstversorger zur versorgungsbe-
rechtigten Bevölkerung übertreten kann.
Anordnungen nach § 49 d bedürfen der Genehmigung des Re-
gierungspräsidenten. Verschiedenheiten innerhalb der Regierungs-
bezirke sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Zu § 50. Die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs wird den Kom-
munalaufsichtsbehörden übertragen; diese können auch die Art der
Regelung vorschreiben.
Zu § 51. Die Ausschüsse werden vom Kreisausschuß, in Stadt-
kreisen und Gemeinden (vgl. § 54) vom Gemeindevorstand gewählt.
Zu § 52. Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszu-
gehen, daß die Mehlverteilung durch die Selbstverwaltungsbehörden
der Bevölkerung nach Möglichkeit billiges Brot gewährleisten soll.