Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

606 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Zu § 53. Die Inanspruchnahme von Lagerräumen kann auch für 
die Reichsgetreidestelle erfolgen (vgl. Ausführungsbestimmung zu § 20). 
Zu § 54. Verschiedenheiten innerhalb eines Kommunalverbandes 
sind nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. § 50 Abs. 1). 
Zu § 55. Anordnungen im Sinne der §§ 47—54 erläßt der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen und in Gemeinden (vgl. § 54) der Gemeinde- 
vorstand. 
VI. Ansfährungsbestimmungen. 
Zu § 58 Abs. 1. Zuständig für die Schließung des Geschäfts ist 
die Ortspolizeibehörde. 
Zu § 58 Abs. 2. Die Entziehung der Selbstversorgung erfolgt durch 
den Landrat, in Stadtkreisen durch den Gemeindevorstand. 
Zu 8§59 Abs. 2. Wegen der bevorstehenden Errichtung einer Preu- 
ßhischen Landesvermittlungsstelle wird auf die Ausführungsbestim- 
mungen zu den §8§ 16 und 40 verwiesen. 
Zu § 61. Wegen der Kommunalverbände wird auf die Ausfüh- 
rungsbestimmungen zu § 1 verwiesen. Die zuständige Behörde ist mit 
Rücksicht auf die verschiedenartigen Zuständigkeiten im einzelnen be- 
stimmt worden; höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsi- 
dent, für Berlin der Oberpräsident. 
Zu § 63. ÜNber die Durchführung der Verbrauchsregelung ist bis 
zum 16. August 1915 von den Kommunalverbänden an die höhere 
Verwaltungsbehörde, und von dieser bis zum 1. September 1915 an 
den Minister des Innern zu berichten. 
Zu § 64. Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch die Reichs- 
getreidestelle. Die Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichs- 
getreidestelle unmittelbar einzureichen. Die Anzeigepflicht erstreckt 
sich auf diejenigen Vorräte aus der alten Ernte an Brotgetreide und 
Mehl, welche nicht durch den § 65 ausdrücklich von der Anzeigepflicht 
ausgenommen sind. Die anzeigepflichtigen Vorräte werden (vgl. § 66) 
mit dem Beginn des 16. August 1915 für den einzelnen Kreis beschlag- 
nahmt. Der unkontrollierte Mehlhandel wird damit beseitigt. Durch 
die Beschlagnahme wird die Berechtigung der Unternehmer land- 
wirtschaftlicher Betriebe, Vorräte aus der alten Ernte gemäß §6 dieser 
Verordnung zu verwenden, nicht berührt. Es kann also, falls wirt- 
schaftliche Gründe dafür sprechen, altes Brotgetreide als Saatgut 
und zur Selbstversorgung verwendet werden, sofern es dem Besitzer
	        
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