Versorgung der Binnenschiffer mit Mehl und Brot. 607
vor dem 16. August 1915 nicht von der Kriegsgetreidegesellschaft ab-
genommen ist.
Zu § 68 Abs. 2. Die Vorschrift gilt auch gegenüber den Kommunal-
verbänden.
Zu § 70. Anträge der Kommunalverbände, welche für die Reichs-
getreidestelle bestimmt sind, sind bis auf weiteres durch die Hand des
Regierungspräsidenten an den Reichskommissar in Berlin, Am Festungs-
graben 2, zu richten.
ß. Versorgung der Binnenschiffer mit Mehl und Brot.
Auf Anordnung der Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel und
Gewerbe und des Innern vom 31. Mai 1915 ist die Versorgung der
Binnenschiffer mit Mehl und Brot innerhalb des preußischen Staats-
gebietes wie folgt neu geregelt:
1. Die in der Binnenschiffahrt beschäftigten Personen und die sie
begleitenden Familienangehörigen werden ohne Rücksicht auf ihre Staats-
angehörigkeit während der Fahrt mit Mehl und Brot innerhalb der fest-
gesetzten Verbrauchsgrenzen auf Grund besonderer Schifferbrotkarten an
denjenigen Orten versorgt, welche sie auf der Fahrt berühren. Die
Versorgung durch den Heimatskommunalverband ruht so lange, wie die
Geltungsdauer der Schifferbrotkarte reicht.
2. Der Schiffer hat für jede einzelne Fahrt von der Hafenbehörde
des Antrittsortes der Fahrt oder bei außerhalb Preußens beginnenden
Fahrten des zuerst erreichten preußischen Hafenortes einen Ausweis ab-
zufordern, in welchem sein Name, der Name oder die Bezeichnung des
Schiffes und die Zahl der von ihm auf dem Schiff zu versorgenden
Personen eingetragen ist.
3. Gegen Vorlegung des Ausweises erhält der Schiffer von den
lokalen Behörden und Organen der Wasserbauverwaltung und der
Wasserpolizei (Hafenbehörden, Strommeister, Schleusenmeister usw.) Brot-
karten mit je 14 tägiger Gültigkeit in der den Eintragungen auf dem
Ausweise entsprechenden Anzahl. Tag und Zahl der ausgegebenen Brot-
karten wird von der Ausgabestelle auf dem Ausweis vermerkt. Die
Ausgabestelle hat auch Beginn und Ende der 14tägigen Gültigkeit der
Brotkarten auf diesen einzutragen.