608 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
c) Maßnahmen der Stadt Berlin.
(Hierzu zu vgl. auch Laue, Pr Verwl. 36 344.)
a. Verordunug über die Abgabe und Entnahme von Brot und
Mehl. Vom 31. März'1915.
(Gem Bl. 148.)
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 35) wird mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde für den Bezirk der Stadt Berlin angeordnet:
* 1.
Die Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl darf nur auf Grund
von Brotkarten erfolgen, die vom Magistrat Berlin ausgegeben sind.
Dies gilt nicht für den Bezug von Brot und Mehl durch Händler,
Bäcker und Konditoren. Für ihren Brotbezug gilt § 8 Abs. 1 dieser
Verordnung. Ihr Mehlbezug ist durch Verordnung vom 5. März 1915
geregelt.
Mehl im Sinne dieser Verordnung ist Weizen= und Roggenmehl.
Den vom Berliner Magistrat ausgegebenen Brotkarten stehen die von
den Gemeindevorständen folgender Orte ausgegebenen gleich:
Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Lichtenberg,
Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Steglitz, Berlin-Pankow, Berlin-Lichter-
felde, Berlin-Weißensee, Berlin-Friedenau, Berlin-Reinickendorf,
Berlin-Treptow, Berlin-Tempelhof, Berlin-Britz, Berlin-Lankwitz,
Berlin-Mariendorf, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Grunewald,
Berlin--Dahlem (Gut), Berlin-Heerstraße (Gut), Berlin-Marienfelde,
Berlin= Johannisthal, Berlin-Niederschöneweide, Berlin-Tegel,
Berlin-Wittenau, Berlin-Niederschönhausen, Berlin-Hohenschön-
hausen, Berlin-Friedrichsfelde, Berlin-Oberschöneweide, Berlin-
Stralau, Gutsbezirk Niederschönhausen, Gutsbezirk Plötzensee, Berlin-
Heinersdorf, Gutsbezirk Grunewald-Forst.
§ 2.
Jede Brotkarte gilt für eine Kalenderwoche nach Maßgabe des Auf-
drucks. Die Verwendung der Brotkarten außerhalb dieser Geltungszeit
ist untersagt. Nach Ablauf der Kalenderwoche hat der Inhaber der
Karte die nicht verwendeten Abschnitte mit Tintenstrichen zu durchkreuzen
und so zu entwerten.
Jedem Haushaltungsvorstande werden so viel Brotkarten zugeteilt,
wie die Haushaltung Mitglieder hat. Der Haushaltungsvorstand ist