Maßnahmen der Stadt Berlin. 609
verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen Haushaltungsmitgliedern
auf deren Verlangen ihre Brotkarte auszuhändigen.
Zum Empfang der Brotkarte ist nur berechtigt, wer in Berlin polizei-
lich gemeldet ist.
83.
Jede Brotkarte erhält Abschnitte, die insgesammt über ein Gewicht
von 1950 Gramm lauten.
Die Brotkarten und ihre einzelne Abschnitte sind nicht übertragbar.
84.
Für die Herstellung von Brot werden folgende Einheitsgewichte
vorgeschrieben:
1. für Weizenbrot 75 Gramm. Zwieback unterliegt, sofern er Weizen-
brot ist, dieser Bestimmung nicht; doch ist er nach Gewicht zu
verkaufen.
2. für Roggenbrot 1 oder 1½ oder 2 Kilogramm. Brot, das nach
Berlin eingeführt wird, darf hier nur abgegeben und entnommen
werden, wenn es dem Einheitsgewicht entspricht.
F. 5.
Bei der Entnahme von Brot oder Mehl hat der Inhaber die Brot-
karte vorzulegen. Der Veräußerer hat die Abschnitte, die der veräußerten
Gewichtsmenge entsprechen, abzutrennen und an sich zu nehmen.
Brot darf nur nach Gewicht und nur in Gewichtsmengen abgegeben
werden, die durch 25 teilbar sind. Mehl darf nur gegen Abtrennung
des auf 125 Gramm Mehl lautenden Brotkartenabschnittes abgegeben
werden.
86.
Die Zuteilung der Brotkarten erfolgt durch Vermittlung der Haus-
besitzer oder ihrer Stellvertreter, welche verpflichtet sind, in Befolgung
der hierfür besonders erlassenen Vorschriften die auf das Haus ent-
fallenden Brotkarten entgegenzunehmen und den Haushaltungsvorständen
innerhalb des Hauses zu übergeben.
Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, von den
der polizeilichen Meldepflicht unterliegenden Veränderungen innerhalb
ihres Hauses der zuständigen Brotkommission unverzüglich Anzeige zu
erstatten. Sie haben bei der Anzeige von Zuzügen der Brotkommission
zugleich eine vom Polizeirevier gestempelte Abschrift der polizeilichen
Zuzugsmeldung vorzulegen.
Verzieht ein Haushalt innerhalb Berlins oder in einen der im § 1
aufgeführten Orte, so verbleiben ihm die zugeteilten Brotkarten. Bei
Fortzügen nach anderen Orten sollen sich die Hausbesitzer oder deren
Stellvertreter die Brotkarten, die für die Zeit nach dem Fortzuge
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