Maßnahmen der Stadt Berlin. 611
c) der Abgang im Laufe der Woche, und zwar, soweit es sich nicht
um Abgabe unmittelbar an den Verbraucher handelt, unter Angabe
des Empfängers.
* 11.
Krankenhäuser, Privatkliniken, Siechenhäuser und ähnliche Anstalten
werden als Haushalte behandelt und erhalten demgemäß für jeden
Insassen eine Brotkarte, vorbehaltlich anderweitiger Regelung gemäß § 14.
Beim Ausscheiden eines Insassen gilt die auf ihn entfallende Brot-
karte für den an seiner Stelle aufgenommenen.
812.
Für Gasthöfe (Hotels) werden Tagesbrotkarten ausgestellt. Der
Inhaber des Gasthofs oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, das Datum
der Tagesbrotkarte richtig auszufüllen und sie den Gästen beim Wegzuge
oder bei der Ausstellung einer neuen Karte abzunehmen.
13.
Für Schank= und Speisebetriebe (Restaurants, Kantinen, Speise-
betriebe der Hotels und dergl.) gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Der einzelne Betrieb darf für jede mit Montag beginnende Kalender-
woche an Brot und Mehl insgesamt höchstens das Siebenfache
der Menge entnehmen, die drei Vierteilen des Durchschnittstages-
verbrauchs vom 1. bis einschließlich 5. Januar 1915 entspricht.
Dem Magistrat bleibt die Festsetzung bestimmter Mengen vor-
behalten.
2. Zum Bezuge von Brot und Mehl sind diese Betriebe ohne Brot-
karten befugt; über den Bezug von Mehl haben sie dem Lieferanten
Quittung zu leisten. Sie haben gesondert ein Brot= und ein
Mehlbuch zu führen, das den Bestand zu Beginn des Montags
jeder Woche, den täglichen Zu= und Abgang an Brot und Mehl
sowie die Lieferanten ergibt. Am Eingang beider Bücher ist die
zu 1 bestimmte Menge anzugeben.
3a) Die Abgabe von Brot an Gäste hat unter Vorlegung der Brot-
karte und gegen Abtrennung der Abschnitte zu erfolgen. In Bahn-
hofswirtschaften und Speisewagen darf die Abgabe von Brot ohne
Vorlegung einer Brotkarte erfolgen, wenn der Gast eine für den
Fernverkehr gelöste Fahrkarte vorzeigt.
b) Brot allein darf an Gäste nicht abgegeben werden.
c) Die Abgabe von Brot an Gäste darf nur gegen besonderes Entgelt
erfolgen.
d) Der Inhaber der Wirtschaft ist verpflichtet, zu gestatten, daß seine
Gäste auch mitgebrachtes Brot verzehren.
eR.) Die abgetrennten Abschnitte hat der Wirt gemäß § 8 Absatz 1 ab-
zuliefern.
39.