Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82 45
v. Hallbauer, Recht 14 586: Das Gesetz bezieht sich nur auf
natlirliche Personen, nicht auf juristische. Wird der Vorstand einer Aktien-
gesellschaft, der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., der Vorstand eines
bürgerlich-rechtlichen Vereins einberufen, so hat dies für den Prozeß keine Be-
deutung. Es muß auf dem regelmäßigen Achtien Wege für Ersatz gesorgt
werden (vgl. z. B. § 29 BGB. und § 89 S.
t. JIW. 11 789: Auf juristische Personer findet das Gesetz keine An-
wendung. Die Einberufung des alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft
m. b. H. oder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist also völlig einflußlos.
Für die einstweilige Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ist nötigenfalls auf
dem Wege des § 29 B. zu sorgen.
o. Breslaul K. 14 36: Nur von natürlichen Personen ist hier die Rede;
eine Aktiengesellschaft, deren einziges Vorstandsmitglied, eine Gesellschaft m. b. H.,
deren einziger Geschäftsführer einberufen ist, usw. genießt die Vorteile des Ge-
setzes nicht. Hier wird nötigenfalls in der durch die allgemeinen Gesetze ge-
gebenen Form für anderweite Beschaffung eines Vertreters zu sorgen sein.
x. Bovensiepen, DR. 14 774: Nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes
(§ 2 Ziff. 1 „vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs“) können
seine Bestimmungen nur auf phyfische, nicht get juristische Personen Anwendung
finden. Selbst dann also, wenn sämtliche Vertreter einer juristischen Person,
etwa alle Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, im Felde stehen, erleidet der
gegen oder für sie anhängige Rechtsstreit keine Unterbrechung, sondern wird ein-
fach fortgesetzt. Das Fehlen dieses Schutzes bedeutet jedoch eine ganz empfindliche
und sehr beklagenswerte Lücke im Gesetz. Einmal verursacht die Bestellung be-
sonderer Vorstandsmitglieder durch das AG. nicht unerhebliche Kosten, und ferner
— das ist das Hauptbedenken — bedürfen natürlich die neuernannten besonderen
Vorstandsmitglieder stets einer gewissen Zeit, um sich in die schwebenden Prozesse
einzuarbeiten.
p. Kipp, D33. 14 1025: In gewissem Umfange wären gleiche Vor-
schriften für den Fall, daß der Kriegsteilnehmer die Stellung des gesetzlichen
Vertreters einer juristischen Person hat, wohl am Platze.
s. HessRspr. 15 291 (LG. Gießen): Mit Recht wird auf die Fassung des
Gesetzes verwiesen. Es bezieht sich ausdrücklich nur auf die Fälle, in denen die
Partei selbst infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behindert ist
(Hessspr. 15 246). Wenn der Gesetzgeber die Aussetzung des Verfahrens auch
für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter einer Partei im Felde steht,
als statthaft hätte erklären wollen, so wäre eine solche Vorschrift erlassen
worden. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß eine sinngemäße An-
wendung wegen Zutreffens des Grundes, aus dem das Gesetz erging, hier ge-
boten set. Eine juristische Person wird vielmehr durch Einberufung ihres
gesetzlichen Vertreters in der Regel nicht so beeinflußt werden, wie eine physische
Person durch ihre Einberufung.
. Mayer a. a. O. 202: Der Versuch, die Schutzbestimmungen des Gesetzes
auch auf juristische Personen, deren gesetzliche Vertreter im Felde stehen, an-
wenden zu wollen, scheitert an der klaren Bestimmung im § 9 KTSchG. Denn
5 9 besagt nicht, daß es bei natürlichen Personen nicht auf die Verhinderung
dieser, sondern auf die Verhinderung des gesetzlichen Vertreters ankomme, sondern
erstreckt die Schutzbestimmung im § 2, welche auf juristische Personen überhaupt
nicht paßt, auf solche natürliche Personen, deren gesetzlicher Vertreter im Felde
steht, da ohne diese Bestimmung eine Unterbrechung des Verfahrens gegen eine
prozehunfähige Person, deren gesetzlicher Vertreter Kriegsteilnehmer ist, überhaupt
nicht eintreten würde.