612 E Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs. u. Futtermittel, Löchstwreise.
814.
Der Magistrat trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu
dieser Verordnung; er kann insbesondere die Benutzung von Vordrucken vor-
schreiben. Er ist berechtigt, Abweichungen von dieser Verordnung zu-
zulassen.
* 15.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 44 der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt
S. 35) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 M. bestraft. Auch kann gemäß § 52 derselben Bekanntmachung
die Schließung der Geschäfte angeordnet werden.
Bestellt jemand einen anderen zu einer Verrichtung, so sind beide
Teile für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich.
5 16.
Diese Verordnung tritt am 5. April 1915 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der über die gleichen Gegenstände erlassenen
Verordnungen vom 30. Jannar 12. und 21. Februar 1915.
8. Ausführungsanweisung
zur Verordunng des Magistrats über die Abgabe und Entnahme von Brot
und Mehl vom 31. März 1915.
(Gem Bl. 149.)
Allgemeines. Die Brotkarte dient dem doppelten Zweck, zu
kontrollieren, daß
a) niemand in einer Woche mehr Brot und Mehl entnimmt, als der
Brotkarte entspricht,
b) kein Bäcker oder Mehlkleinhändler mehr Mehl bezieht, als der
durch abgetrennte Abschnitte nachgewiesene Wochenbedarf ausmacht.
Zu §8 1. Brot im Sinne dieser Verordnung ist Backware, die nicht
Kuchen ist. Kuchen ist Backware, zu deren Bereitung mehr als 10 vom
Hundert Gewichtsteile Zucker verwendet werden; er darf an Roggen-
und Weizenmehl nicht mehr als 10 vom Hundert des Kuchengewichts
enthalten und darf mit Hefe, Backpulver und ähnlich wirkenden Mitteln
nicht hergestellt werden. Zwieback ist also je nachdem Weißbrot oder
Kuchen; sofern er Weißbrot ist, muß er nach Gewicht verkauft werden.
Als Zwieback ist nur die Backware anzusehen, welche doppelseitig ge-
röstet ist.
Zu §2. Die Brotkarte gilt ausschließlich für die durch den Aufdruck
bezeichnete Kalenderwoche. Die Unterscheidung der Wochen ist durch
farbige Kennzeichnung erleichtert. Die Kalenderwoche beginnt jeweils
mit dem Montag und endigt mit dem Ablauf des darauf folgenden
Sonntags.