Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Maßnahmen der Stadt Berlin. 613 
Mitglied einer Haushaltung ist jeder, der an der Wohngemeinschaft 
der Haushaltung teilnimmt. 
Als vom Haushaltungsvorstand unterhalten gelten die Haushaltungs- 
mitglieder, welche einen familienrechtlichen Unterhaltungsanspruch gegen 
den Haushaltungsvorstand haben und von ihm beköstigt werden, nicht 
aber gewerbliches Personal, Schlafleute, Aftermieter, Bewohner von 
Pensionaten und dergleichen. 
Um die rechtzeitige polizeiliche Anmeldung hat sich jeder im eigenen 
Interesse zu kümmern. 
Schiffer, die auf ihren hier liegenden Fahrzeugen wohnen, haben sich 
bei der zuständigen Brotkommission zu melden. 
Zu § 4. Das Einheitsgewicht muß bei Weizenbrot in dem Zeitpunkt 
vorhanden sein, in welchem es üblicherweise veräußert wird. Roggen- 
brot hat das Einheitsgewicht 24 Stunden nach Beendigung des Backens 
aufzuweisen. 
Die Abgabe des vorschriftsmäßigen Gebäcks in Teilen ist zulässig. 
Zu § 5. Ohne Vorlegung der Brotkarte und Abtrennung der Ab- 
schnitte darf eine Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl im Klein- 
handel nicht erfolgen. Geschieht es doch, so machen sich beide Teile 
strafbar. Abgetrennte Abschnitte sind ungültig. 
Erfolgt die Abgabe von Brot und Mehl in Berlin, so finden die 
Vorschriften der Verordnung Anwendung ohne Rücksicht darauf, wo die 
Beteiligten wohnen oder ihre gewerbliche Niederlassung haben. Läßt 
z. B. der Veräußerer die Ware durch Angestellte (Kutscher) von außerhalb 
nach Berlin bringen und dort abgeben, so sind er und die Angestellten 
für die richtige Abtrennung und Vereinnahmung der Abschnitte ver- 
antwortlich. 
Zu S§# 6. Die Hausbesitzer und deren Stellvertreter haben die ihnen 
besonders zugehenden Anweisungen sorgfältig zu befolgen. 
Jeder Haushaltungsvorstand, welcher bei der Verteilung Karten nicht 
oder nicht in genügender Anzahl erhalten hat, muß seinen Anspruch 
beim Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter schleunigst geltend machen, 
nötigenfalls sich an die Brotkommission wenden. Hat er zu viel Karten 
erhalten, so hat er sie unverzüglich dem Hausbesitzer oder dessen Stell- 
vertreter zurückzugeben. 
Nach Erledigung des allgemeinen Zuteilungsgeschäfts sind alle Anträge 
auf Zuteilung von Karten an die Brotkommission zu richten; die zur 
Begründung angegebenen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 
Zu 8 7. Der in den Händen der Inhaber verbleibende Rest der 
Brotkarten samt den daran verbliebenen Abschnitten ist gut aufzubewahren, 
damit die Zuteilung neuer Brotkarten sich glatt vollzieht. Der Um-
	        
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