Verordnung über Zusatzbrotkarten vom 15. Juni 1915. 615
Zu § 13.
Zu 2. Die Quittung über den Bezug von Mehl darf nur auf einem
bei der Brotkommission erhältlichen Vordruck geleistet werden. Wegen
des Brot= und des Mehlbuches wird auf die Ausführungsbestimmungen
zu § 10 verwiesen.
Zu 3d. Die Verpflichtung des Gastwirts erstreckt sich nur auf solche
Gäste, welche bei ihm irgendeine Speise oder ein Getränk entnehmen.
Zu § 15. Soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen schwerere Stafen
verwirkt sind, z. B. wegen Betruges, Urkundenfälschung und dergleichen,
greifen die allgemeinen Strafgesetze ein.
Zu § 16. Diese Ausführungsanweisung tritt an die Stelle der zur
Verordnung vom 12. Februar 1915 erlassenen Ausführungsanweisung vom
gleichen Tage.
J. Verordnung über Zusatzbrotkarten. Vom 15. Juni 1915.
(Gem Bl. 276.)
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) wird mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde für den Bezirk der Stadt Berlin angeordnet:
§ 1.
An die Inhaber von Brotkarten dürfen, soweit sie zur körperlich
schwer arbeitenden erwerbstätigen Bevölkerung gehören, Zusatzbrot-
karten ausgegeben werden.
Die Zusatzbrotkarte enthält Abschnitte, die insgesamt über ein Ge-
wicht von 450 Gramm Gebäck lauten. Sie gilt für eine Kalenderwoche.
Ein Recht auf Erteilung einer Zusatzbrotkarte besteht nicht. Die
Entscheidung über die Erteilung erfolgt von Fall zu Fall.
§ 2.
Die Ausgabe einer Zusatzbrotkarte im Sinne des § 1 Abs. 1 ist nur
zulässig:
1. an Personen, die tagsüber außerhalb ihrer Wohnung beschäftigt
sind und während dieser Zeit keine Möglichkeit haben, sich andere
Nahrungsmittel als Brot hinreichend zu verschaffen,
2. an Personen, die innerhalb der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr
morgens mindestens 6 Stunden zu arbeiten haben,
3. an Personen, die in Tag= und Nachtschichten arbeiten, sofern auf
die Kalenderwoche mindestens 3 Nachtschichten entfallen,
4. an Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahre, die in gewerb-
lichen Betrieben beschäftigt werden, und für die ein Arbeitsbuch
ausgestellt ist (§ 107 der Gewerbeordnung),