Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Verordnung über Zusatzbrotkarten vom 15. Juni 1915. 615 
Zu § 13. 
Zu 2. Die Quittung über den Bezug von Mehl darf nur auf einem 
bei der Brotkommission erhältlichen Vordruck geleistet werden. Wegen 
des Brot= und des Mehlbuches wird auf die Ausführungsbestimmungen 
zu § 10 verwiesen. 
Zu 3d. Die Verpflichtung des Gastwirts erstreckt sich nur auf solche 
Gäste, welche bei ihm irgendeine Speise oder ein Getränk entnehmen. 
Zu § 15. Soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen schwerere Stafen 
verwirkt sind, z. B. wegen Betruges, Urkundenfälschung und dergleichen, 
greifen die allgemeinen Strafgesetze ein. 
Zu § 16. Diese Ausführungsanweisung tritt an die Stelle der zur 
Verordnung vom 12. Februar 1915 erlassenen Ausführungsanweisung vom 
gleichen Tage. 
J. Verordnung über Zusatzbrotkarten. Vom 15. Juni 1915. 
(Gem Bl. 276.) 
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) wird mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde für den Bezirk der Stadt Berlin angeordnet: 
§ 1. 
An die Inhaber von Brotkarten dürfen, soweit sie zur körperlich 
schwer arbeitenden erwerbstätigen Bevölkerung gehören, Zusatzbrot- 
karten ausgegeben werden. 
Die Zusatzbrotkarte enthält Abschnitte, die insgesamt über ein Ge- 
wicht von 450 Gramm Gebäck lauten. Sie gilt für eine Kalenderwoche. 
Ein Recht auf Erteilung einer Zusatzbrotkarte besteht nicht. Die 
Entscheidung über die Erteilung erfolgt von Fall zu Fall. 
§ 2. 
Die Ausgabe einer Zusatzbrotkarte im Sinne des § 1 Abs. 1 ist nur 
zulässig: 
1. an Personen, die tagsüber außerhalb ihrer Wohnung beschäftigt 
sind und während dieser Zeit keine Möglichkeit haben, sich andere 
Nahrungsmittel als Brot hinreichend zu verschaffen, 
2. an Personen, die innerhalb der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr 
morgens mindestens 6 Stunden zu arbeiten haben, 
3. an Personen, die in Tag= und Nachtschichten arbeiten, sofern auf 
die Kalenderwoche mindestens 3 Nachtschichten entfallen, 
4. an Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahre, die in gewerb- 
lichen Betrieben beschäftigt werden, und für die ein Arbeitsbuch 
ausgestellt ist (§ 107 der Gewerbeordnung),
	        
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