Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

616 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
5. an das Haupt von Familien, in denen mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder tagsüber außerhalb des Hauses beschäftigt sind. Familien--- 
glieder, die auf Grund der Bestimmungen zu 1—4 dieses Para- 
graphen Zusatzbrotkarten erhalten, werden hierbei als nicht be- 
schäftigt gezählt. 
83. 
Anträge auf Erteilung von Zusatzbrotkarten sind am Freitag, Sonn- 
abend oder Sonntag bei der für die Wohnung des Antragstellers zu- 
ständigen Brotkommission zu stellen. Hierbei ist eine Bescheinigung des 
Arbeitgebers über die Art der Beschäftigung einzureichen. Für diese 
Bescheinigung ist der amtliche Vordruck, der bei den Brotkommissionen 
zu erhalten ist, zu benutzen. Zur Ausstellung der Bescheinigung ist der 
Arbeitgeber verpflichtet. 
84. 
Auf die Zusatzbrotkarte findet diese Verordnung und Ausführungs- 
anweisung vom 31. März /2. Juni 1915 über die Abgabe von Brot und 
Mehl sinngemäß Anwendung. 
§ 5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, insbesondere un- 
richtige Angaben zur Erlangung der Zusatzbrotkarten und wahrheits- 
widrige Bescheinigungen der Arbeitgeber, werden gemäß § 44 der Be- 
kanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 35) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 M. bestraft. 
§ 6. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
  
d) Maßnahmen in anderen Gemeinden und Vorschläge. 
a) Peters, Pr Verw Bl. 36 305: Stadtkreis Forst. 
n#) Most, Pr VerwBl. 36 337: Regierungsbezirk Düsseldorf. 
c)SSchleusener, Pr Verwl. 36 340: Brandenburg a. H. 
d) v. Borcke, Pr Verw Bl. 36 346: Brotmarken und Mahlkarten. 
2. a) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. 
Vom 28. Juni 1915. 
(RGBl. 379.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu 
zweiundachtzig, zur Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens
	        
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