Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Juni 1915. 617 
bis zu achtzig vom Hundert auszumahlen. Als Weizen im Sinne dieser 
Verordnung gelten auch Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn. 
8§2. 
Die Reichsgetreidestelle wird unter Berücksichtigung der Vorrats- 
ermittlung vom Herbst 1915 bestimmen, ob die Sätze des § 1 beizu- 
behalten oder welche an ihre Stelle zu setzen sind. 
Sie kann für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Be- 
zirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen 
oder vorschreiben. Außerdem können die Landeszentralbehörden oder 
die von ihnen bestimmten Behörden die Ausmahlung in der Weise zu- 
lassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert her- 
gestellt wird. 
83. 
Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, die zum Ausmahlen 
des Getreides bis zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande 
ist, aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. 
Nicht berührt wird hiervon die Befugnis der Kommunalverbände 
nach § 49b der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und 
Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 363), das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen zu ge- 
statten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle be- 
stimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu 
siebzig vom Hundert durchmahlen können; in diesem Falle sind die 
Kommunalverbände befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend fest- 
zusetzen. 
84. 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf- 
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Mehl 
hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, 
feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, 
daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen ein- 
zusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter- 
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist 
ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und 
für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
§ 5. 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, 
sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind 
verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf 
Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, 
über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangen- 
den Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu 
erteilen.
	        
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