618 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Oöchstpreise.
§ 6.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über
die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
87.
Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird, haben in ihren Betriebs-
räumen einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
88.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung erlassen.
§ 9#.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften über das Ausmahlen des Getreides (88 1
bis 3) zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht be-
obachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;
3. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des
Unternehmers ein.
§ 10.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder
die Entnahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An-
gaben macht.
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Ja-
nuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) sowie die Anderungen dieser Verord-
mnung vom 18. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) und vom 29. April
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 268) werden aufgehoben. Die von den Landes-
zentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft,