Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Die Preußischen Ausführungsbestimmungen vom 13. Januar 1915. 619 
soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang stehen; 
Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach § 9 bestraft. 
–—. 
  
b) Die Preußischen Ausführungsbestimmungen vom 
13. Januar 1915 
(zur Bundesratsverorduung vom 5. Jannar 1915.9) 
(PMl. 21) 
Auf Grund von § 9 der Verordnung des Bundesrats über das Aus- 
mahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (RGBl. S. 3) erlasse ich 
unter Aufhebung der Erlasse vom 2. November, 10. und 13. Dezember 
1914 (HMBl. S. 515 und 577) folgende Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung: 
1. Die Ausmahlung von Weizen wird in der Weise zugelassen, daß 
von einem Mehl, bei dem der Weizen mindestens bis zu 80 vom Hundert 
ausgemahlen wird, ein Auszugsmehl bis zu 10 vom Hundert hergestellt 
werden darf. 
2. Das Herstellen von Auszugsmehl bei der Ausmahlung von 
Roggen ist nicht gestattet. 
3. Die Vorschriften der Verordnung, daß zur Herstellung von 
Roggenmehl der Roggen mindestens bis zu 82 vom Hundert und zur 
Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens bis zu 80 vom 
Hundert durchzumahlen ist, gelten für alle Mühlen und sind daher auch 
von den Kunden-, Lohn= und Tauschmühlen zu beachten. Dem Ver- 
langen der Kundschaft nach Herstellung von weniger durchgemahlenen 
Mehlen und nach gleichzeitiger Rücklieferung einer entsprechend größeren 
Kleiemenge darf nicht entsprochen werden. 
4. Diese Ausmahlungsvorschriften gelten auch dann, wenn gemischtes 
Getreide vermahlen werden soll; so muß Roggen, der etwa mit Gerste 
gemischt ist, mindestens bis 82 vom Hundert durchgemahlen werden. 
5. Auf die Durchführung der Vorschriften über das Ausmahlen des 
Getreides und der in § 5 der Verordnung enthaltenen Vorschrift, daß 
Weizenmehl (mit Ausnahme des Weizenauszugsmehls) nur in einer 
Mischung abgegeben werden darf, die 30 Gewichtsteile durchgemahlenes 
Roggenmehl unter 100 Teilen des Gesamtgewichts enthält, müssen die 
Mühlen durch die Ortspolizeibehörden scharf überwacht werden. Dabei 
sind, soweit möglich, zur Unterstützung der Polizeibeamten besondere Sach- 
verständige gemäß § 6 der Verordnung heranzuziehen. Bei der Be- 
stellung von Sachverständigen, die zur Üüberwachung der handwerksmäßig 
betriebenen Mühlen (also im allgemeinen der Mühlen, die nicht mehr als 
5 t Getreide täglich vermahlen können) heranzuziehen sind, empfiehlt es 
  
*) Die Ausführungsbestimmungen zu der neuen Verordnung vom 28. Juni 1915 sind 
noch nicht erlassen.
	        
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