46 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
o. Heß a. a. O. 27: Trotz der überwiegend gegenteiligen Praxis der Gerichte
muß daran festgehalten werden, daß das Gesetz seinen Schutz nur den natür-
lichen Personen, den Kriegsteilnehmern, gewähren will. Zweckmäßigkeits-
gründe, Billigkeit uff. könnten nur zur Abänderung des Gesetzes, nicht aber zu
einer in ihm nicht begründeten Auslegung führen.
. Licht a. a. O. 2: Auf juristische Personen findet das K#Sch G. keine
Anwendung. Auch die Einberufung des alleinigen Geschäftsführers einer Ge-
Euusere mbH. oder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist somit ohne jeden
influß.
X. 3W. 15 54; Recht 15 112 Nr. 273 (KG. XXIV): Keine Aussetzung erfolgt,
weil der Vorsteher der als Prozeßpartei austretenden Gemeinde zum mobilen
Heere einberufen ist.
. Rosenthal, Deutsches Kriegsrecht 24: Auf juristische Personen, wie
Aktiengesellschaften, Vereine, Gemeinden, Stiftungen usw., findet das Kch G.
überhaupt keine Anmwendung.
3. Die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und
die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechtes.
a) Wird das Verfahren unterbrochen, wenn sämtliche Gesell-
schafter Kriegsteilnehmer sind!
a. Bejahend.
aa. DT3. 14 1307, Recht 14 732, 737, 15 108 Nr. 236, LeipzB. 15 65
Nr. 5, HansGZ. 15 Beibl. 55 Nr. C1 (Hamburg): Wemn sämtliche Gesellschafter
der klagenden offenen Handelsgesellschaft im Felde sind, so liegt der Fall vor,
daß die „Partei“ i. S. des § 2 RGes. v. 4. August 1914 behindert ist.
88. Leipz S. 15 69 10, SächsOLG. 36 44, Sächs RpflA. 14 521, Recht 15 108
Nr. 238 (Dresden): Wenn nicht nur die gesetzlichen Vertreter der Gesell-
schaft, sondern auch die sämtlichen Gesellschafter im Felde stehen und so-
nach für die Gesellschaft überhaupt keine Möglichkeit besteht, für ihre Angelegen-
heiten zu sorgen, so liegt die Sache genau so, wie wenn eine natürliche
Person, ohne einen Vertreter zurückzulassen, zum Kriegsdienst
eingezogen ist. Daher muß mindestens in solchen Fällen die entsprechende
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden, weil das Bedürfnis,
das zur Erlassung der Vorschriften geführt hat, hier in gleichem Maße vorliegt.
XX. DJ3. 14 1213, Recht 14 737 (KG.): Das Gesetz ist sinngemäß auch
dann anzuwenden, wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer
"0 Partei auftretenden Kommanditgesellschaft zu den Kriegsteilnehmern
gehört.
55. Hess Rspr. 16 18 (Darmstadt 1): Das Gesetz gilt nach dem Inhalte des
5 2 nur für natürliche Personen und daher für juristische Personen selbst
dann nicht, wenn ihre sämtlichen Vertreter die Voraussetzungen des § 2 auf
sich vereinigen. Eine offene Handelsgesellschaft ist aber keine juristische Person,
sondern eine Personenvereinigung zur gesamten Hand. Danach können trotz der
formellen Parteifähigkeit der Gesellschaft nur die einzelnen Gesellschafter als
solche Personen in Betracht kommen, die infolge des Rrieges an der Wahr-
nehmung der Parteirechte verhindert sein können. Sind sie aber Kriegsteil-
nehmer im Sinne des § 2 G., so besteht kein Grund, der Gesellschaft den Schutz
des Gesetzes zu versagen, wenn diese Voraussetzung auf alle Vertretungsberech-
tigten zutrifft.
es. Mayer a. a. O. 203: Eine Unterbrechung tritt nur dann ein, wenn
infolge des Fortfalls kein vertretungsberechtigter Gesellschafter mehr
vorhanden ist, oder wenn im Falle der Gesamtvertretung nach § 125 HG.