622 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
86.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über
die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse zu
enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
87.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung erlassen.
88.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 9#.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer dem Verbote des § 1 oder den auf Grund des § 3 erlassenen
Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 1 oder den auf
Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde
zuwider hergestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Ver-
kehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht
beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
4. wer den nach § 7 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.
In dem Falle der Nummer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag
des Unternehmers ein.
§ 10.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder
die Entnahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßbheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An-
gaben macht.
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer,
Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 27) sowie