624 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u Futtermittel, Höchstpreise.
b) Die preußischen Ausführungsbestimmungen (zur Bundesrats-
verordnung vom 5. Jannar 1915). Vom 18. Jannar 1915.
(KHil. 45.)7)
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs-
kanzlers über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6) wird auf Grund der §§ 4, 8 und
11 der Bekanntmachung folgendes bestimmt:
1.
Als mahlfähig im Sinne des § 1 zu 1 und 2 der Bekanntmachung
ist Roggen und Weizen anzusehen, wenn er zur Herstellung von Mehl,
das sich zur Brotbereitung eignet, tauglich ist.
§5 2.
Beim Vorliegen einer dringenden wirtschaftlichen Nötlage kann in
Landkreisen der Landrat (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizei-
behörde in Einzelfällen auf kurze Dauer das Verfüttern von Roggen,
der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhaltens erzeugt ist, für das
in diesem Betriebe gehaltene Vieh zulassen.
83.
Beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses kann
der Regierungspräsident mit Ermächtigung des Ministers für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten das Verfüttern von Roggen, der im land-
wirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem
Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte
Arten von Wirtschaften zulassen.
84.
Die Ausführungsbestimmungen vom 29. November 1914 zu der Be-
kanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom
28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 460) werden aufgehoben.
Im § 4 des auf Grund der genannten Bekanntmachung erlassenen
Verbots des Schrotens von Roggen und Weizen vom 18. Dezember 1914
(HMl. 1915 S. 30) treten an Stelle der Vorschriften der Nr. 4 und 5
der Ausführungsbestimmungen vom 29. November 1914 die Vorschriften
des §§ 2 und 3 dieser Ausführungsbestimmungen.
4. Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem Roggen
nud Weizen vom 20. Mai 1915.
(RGBl. 287).
Der Bundesrat hat auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
5) Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 28. Juni 1915 sind noch
nicht erlassen.