Bek. über die Bereitung von Backware vom 5. Januar/31. März 1915. 625
81.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
können verbieten, daß grüner Roggen oder grüner Weizen als Grün-
futter ohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgemäht oder ver-
füttert wird.
82.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung und bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
83.
Zuwiderhandlungen gegen ein auf Grund von § 1 erlassenes Verbot
oder gegen die auf Gruud von § 2 erlassenen Ausführungsbestimmungen
werden mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
84.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
5. Bekauntmachung über die Bereitung von Backware vom
5. Januar 1915 (REGBl. 8). In der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1915.
(Ro#l. 204.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1.
Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware,
mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Ge-
wichtsteile Roggenmehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen
oder mehlartigen Stoffen verwendet werden.
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von
dem Falle des § 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des
Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu
deren Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Ge-
wichtsteile Mehl oder mehlartiger Stoffe verwendet werden.
65 2.
Bei der Bereitung von Brot dürfen ungemischtes Weizenmehl,
Weizen= und Roggenauszugsmehle nichk verwendet werden.
83.
Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer
Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Nongenmehl
Kriegojahrbuch.