Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

626 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt 
kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffelstärkemehl oder 
andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Be- 
dürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung ver- 
wendet wird, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter 
hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, sowie daß an Stelle des 
Roggenmehlzusatzes Kartoffel oder andere mehlartige Stoffe verwendet 
werden. 
84. 
Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das 
aus Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu 
mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist. 
85. 
Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet 
werden. 
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, 
Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichts- 
teile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden ge- 
quetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffel- 
gehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile 
Roggenmehl betragen. 
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel ver- 
wendet sind, muß mit dem Buchstaben „K“ bezeichnet werden. Werden 
mehr als zwanzig Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder 
Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als vierzig Gewichtsteile ge- 
quetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß das Brot mit 
den Buchstaben „KK“ bezeichnet werden. 
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet 
werden. Die Landeszentralbehörden können aus besonderen Gründen 
zulassen, daß das Roggenmehl bis zu dreißig Gewichtsteilen durch 
Weizenmehl ersetzt wird. 
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsen- 
mehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie, 
Maismehl, Maniok= und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in der- 
selben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden; in gleicher Weise 
kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe 
von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichtsteile Mehl oder 
Mehlersatzstoffe. 
* 6. 
Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot,
	        
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