626 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt
kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffelstärkemehl oder
andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Be-
dürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung ver-
wendet wird, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter
hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, sowie daß an Stelle des
Roggenmehlzusatzes Kartoffel oder andere mehlartige Stoffe verwendet
werden.
84.
Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das
aus Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu
mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
85.
Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet
werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken,
Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichts-
teile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden ge-
quetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffel-
gehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile
Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel ver-
wendet sind, muß mit dem Buchstaben „K“ bezeichnet werden. Werden
mehr als zwanzig Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder
Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als vierzig Gewichtsteile ge-
quetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß das Brot mit
den Buchstaben „KK“ bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet
werden. Die Landeszentralbehörden können aus besonderen Gründen
zulassen, daß das Roggenmehl bis zu dreißig Gewichtsteilen durch
Weizenmehl ersetzt wird.
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsen-
mehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie,
Maismehl, Maniok= und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in der-
selben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden; in gleicher Weise
kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe
von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichtsteile Mehl oder
Mehlersatzstoffe.
* 6.
Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot,