Bek. über die Bereitung von Backware vom 5. Januar / 31. März 1915. 627
das aus Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis
zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
87.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur
in Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
88.
Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des
Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen
bestehen.
80.
Alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, sind in
Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb
darstellen, in der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens
verboten.
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der
zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk
oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses
mit der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen
Verhältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen darf. Sie können in
Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriedigung
plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marine=
verwaltung, Ausnahmen zulassen.
8 10.
Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vier-
undzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien
und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darftellen,
abgegeben werden.
8 11.
Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung
des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur
einen Nebenbetrieb darstellen, verboten.
812.
Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen
als dem Hersteller ausgebacken wird, sowie wenn Backware von Kon-
sumentenvereinigungen für ihre Mitglieder bereitet wird.
8 13.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware be-
reitet, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten,
daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen,
auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen
Empfangsbestätigung zu entnehmen.
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