Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Bereitung von Backware vom 5. Januar / 31. März 1915. 629 
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die 
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeich- 
nungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft 
nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre 
Angaben macht. 
8 20. 
Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland 
eingeführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- 
und Marineverwaltung hergestellt wird. 
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen 
verwendet werden. 
8 21. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. II 42.) 
Während in der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1014 vorgesehen 
war, daß alles Weizenbrot einen Roggenmehlzusatz von mindestens zehn 
Gewichtsteilen enthalten mußte, ist auf Grund des § 5 des sogenannten 
Ermächtigungsgesetzes durch die Bekanntmachung über die Bereitung von 
Backware vom 5. Januar lo9l5 dieser Susatz auf das Dreifache erbköht 
worden, so daß auf siebzig Gewichtsteile Weizenmehl dreißig Gewichts- 
teile RNoggenmehl zugesetzt werden müssen. Gleichzeitig find durckh die 
Derordnung, um aufgetretene Sweifel zu beseitigen, die Begriffe Roggen- 
brot, Weizenbrot und Kuchen festgelegt worden. Weiter ist ausdrücklich 
zugelassen, daß dem Weizenbrot neben dem Roggenmehl auch Kartoffel- 
stärkemehl oder andere mehlartigen Stoffe zugesetzt werden können, die 
sich ihrer Eigenschaft wegen zur Derwendung bei der Weißbrotbereitung 
gut eignen. Entsprechend der Erhöhung des Roggenmehlzusatzes zum 
Weizenbrot, ist der Kartoffelzusatz zum Roggenbrot heraufgesetzt worden. 
Wenn man sich bisher mit einem Mindestsatze von fünf vom Hundert 
in der Erwartung begnügt hatte, daß Bäcker wie Hublikum allmählich 
von selbst zu stärkerem Kartoffelzusatz übergehen würden, so hatte sich 
diese Erwartung nur in geringem Umfang bestätigt, so daß „K"-Brot 
bei den meisten Bäckereien überhaupt nicht zu bekommen und in vielen 
Städten und Orten bis Anfang Januar 1015 noch unbekannt war, ob- 
schon wenigstens Kartoffeln überall in ausreichendem Maße zur Derfügung 
gestanden hatten. Da sonach der Weg der Freiwilligkeit nicht zu dem 
gewünschten Erfolg einer stärkeren Heranziehung von Kartoffel geführt 
hatte, hat die Bundesratsverordnung zu diesem Ziele den Zwangsweg 
eingeschlagen und einen Mindestzusatz von zehn Gewichtsteilen an 
Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl vorgeschrieben. 
Dadurch wurde gleichzeitig die Möglichkeit einer nahrungsmittelchemischen 
Kontrolle erreicht, die bei dem Mindestzusatze von fünf vom Hundert nicht 
gegeben war. Soweit die Bäcker den Kartoffelzusatz aus gegquetschten 
oder geriebenen Kartoffeln herstellen, ist der WMindestzusatz auf dreißig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.