Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 47
nicht mehr die genügende Anzahl von Gesamtvertretern vorhanden ist. Durch
die Hriteilnehmereigenschft der Gesellschafter wird deshalb, wenn alle Gesell-
schafter Kriegsteilnehmer sind oder bei Gesamtvertretung der Gesellschafter die zur
Vertretung erforderliche Anzahl nicht mehr vorhanden ist, das Verfahren nach § 2
K#ech#. unterbrochen.
T. Henel, DJ. 15 197: Wenn die offene Handelsgesellschaft den Rechts-
streit nicht führen kann, weil alle ihre Gesellschafter zu den mobilen Truppen
gehören, so wird zu ihren Gunsten das Verfahren genau ebenso unter-
brochen, wie wenn es sich um einen Einzelkaufmann handelt. Niemand wird be-
srrien daß dies allein der Billigkeit entspricht.
. Güthe, Gruchots Beitr. 59 29: Da die offene Handelsgesellschaft keine
juisäshe Person ist, das Gesellschaftsvermögen vielmehr den Gesellschaftern zur
gesamten Hand gehört, so wird das Gesetz auf sie anzuwenden sein, wenn sämt-
Lür recsheter oder wenigstens sämtliche vertretungsberechtigte Gesellschafter
im e
99. JW. 14 789: Auf die offenen Handelsgesellschaften wird das Ge-
setz dann anwendbar sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 bei allen zur Ver-
tretung berechtigten Dellschastern vorliegen.
u. Hallbauer, Recht 14 586: Bei einer offenen Handelsgesellschaft
läßt sich wohl sagen, daß eine Unterbrechung des Verfahrens dann eintritt, wenn
alle vertragsberechtigten Gesellschafter einberufen werden, ohne daß ein Prokurist
am Platze ist. Entsprechendes hätte dann von der konmenditzek,chef zu gelten.
.Au. Ebenso Bovensiepen, DR8. 14 775 und Licht a. a. O. 2.
ß. Verneinend.
aa. OL. 30 7, Recht 14 705 (München): Da die offene Handelsgesellschaft
kraft Gesetzes klageberechtigt und verklagbar ist, so steht sie für den Prozeß einer
juristischen Person gleich. Die Einberufung der Gesellschafter führt demnach eine
Unterbrechung des Rechtsstreits nicht herbei.
B.e A. 70 79 (München): Die Einberufung sämtlicher (geschäfts-
führender) Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft führt nur zur Aus-
setzung gegen die Gesellschafter persönlich, soweit diese mitwerklagt find.
Die Gesellschaft selbst ist auf Erwirkung einer Zahlungsfrist nach §#§ 1 bis 3
8 Fr VO. sowie auf die sonstigen Behelfe der Nichteinberufenen beschränkt; auch
kann eine Vollstreckung in das Eigentum der Gesellschafter nicht stattfinden.
. Sieskind a. a. O. 15: Man hat versucht, wenigstens für die offene
Handelsgesellschaft einen Ausgleich dahin zu schaffen, daß die Unterbrechung des
Verfahrens dann eintrete, wenn sämtliche Gesellschafter oder wenigstens sämtliche
vertretungsberechtigte Gesellschafter als Kriegspersonen behindert seien, daß es
hingegen zur Unterbrechung nicht genüge, wenn nur einer oder einige der ver-
tretungsberechtigten Gesellschafter zu den Kriegspersonen gehören, es sei denn,
daß die zurückbleibenden Gesellschafter nicht allein zu handeln berechtigt seien.
So beifallswert auch diese Bestrebungen einer Ausdehnung des prozessualen
Schutzes erscheinen, so entbehren sie doch einer inneren Berechtigung gegenüber
dem Gesetze, das derartige Unterscheidungen nicht kennt, sondern lediglich zwischen
natürlichen und anderen Personen eine scharfe Grenze zieht, unter dem Gesichts-
punkte, daß die ersten als schwache Einzelwesen durch die kriegerischen Ereignisse
besonders hart getroffen werden und daher mehr als die übrigen eines gesteigerten
Schutzes ihrer Rechtsstellung bedürfen. In den genannten Fällen wird man
daher auf die Bestimmungen der 3PO. zurückgehen müssen; vielleicht bietet der
5228 3PO. eine Handhabe, der es dem freien Ermessen der Gerichte über-
läßt, Terminsverlegungen und Vertagungen auch von Amts wegen anzuordnen;