Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

632 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
insbesondere für die heeresverwaltungen oder die Marineverwaltung, der inner- 
balb der zwölfstündigen Krbeitszeit nicht befriedigt werden kann. Da hierdurch 
Schwierigkeiten entstanden waren, hat die Derordnung eine Kusnahme nach 
Krt der im § 1056 Ur. 1 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen vorgesehen. 
Die Reichsverteilungsstelle hatte am 4. März 1915 den Mehlverbrauch für 
den ATag und Kopf der Bevölkerung auf 200 g beschränkt, was bei normalem 
Kartoffelzusatz im Roggenbrot fast 300 g Brot ergibt. Da an manchen Orten 
ein größerer Kartoffelzusatz üblich oder vorgeschrieben ist und nach der Bundes- 
ratsverordnung vom 18. Sebruar 1915 (zu vergl. S. 45 f des 2. Nachtrags) unter 
Umständen auch für Weizenbrot ein Jusatz von mehlartigen Stoffen geboten ist, 
erschien es notwendig, neben Kartoffeln und dem bisher vorgesehenen Gersten- 
mehle, hafermehle, Reismehl oder Eerstenschrote noch andere Ersatzstoffe zuzu- 
lassen. Uach den gutachtlichen Kußerungen des KNaiserlichen Gesundheitsamts 
hat die vorbezeichnete Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 205) hierfür Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl, Maismehl, 
Maniok= und Uapiokamehl sowie Sagomehl zugelassen; ebenso können Sirup 
und Jucker verwendet werden, jedoch nur in eingeschränktem Umfang. Zuch 
fein vermahlene Kleie ist unter den Ersatzmitteln aufgeführt worden, da einzelne 
Brotarten diesen Jusatz auch in Friedenszeiten bedürfen. 
Die Wünsche zur herstellung eines Nranken= und Diabetikergebäcks wurden 
immer dringender und erforderten eine Berücksichtigung, je mehr Krten von 
Ersatzstoffen als zulässig bezeichnet wurden., Die bezeichnete Bekanntmachung 
vom 31. März 1915 hat daher die Bereitung von Weizenbrot aus reinem Weizen- 
mehle gestattet, wenn zu dessen herstellung der Weizen bis zu mehr als drei- 
undneunzig v. H. durchgemahlen ist. 
Diese umgestaltete Befkanntmachung über die Bereitung von Backware hat 
der Reichskanzler auf Grund besonderer Ermächtigung in der neuen Sassung 
veröffentlicht. 
VUVgl. hierzu auch die Preußischen Erlasse v. 8. u. 12. Jan. 1915 (GMWBl. 16, 36). — 
1. DS3. 15 429 (KG.): Ein Bäckermeister war angeschuldigt, Roggenbrot 
von mehr als 50 g Gewicht nicht mit der Ziffer bezeichnet zu haben, die dem 
Monatstage seiner Herstellung entspricht, Vergehen gegen §§ 10, 17, 18 VO. 
vom 5. Januar 1915 (RGl. 8 ff.) in Verbindung mit den Ausführungsbestim- 
mungen des preußischen Handelsministers vom 8. Januar 1915 (Hand Ml. 16). 
Die Strafkammer hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit folgender 
Begründung: 
Der Minister hat den Vermerk des Datums der Herstellung vorge- 
schrieben, damit nachgeprüft werden könne, ob das Brot nicht beträchtlich 
vor Ablauf von 24 Stunden seit seiner Zubereitung abgegeben ist. Drücke 
der Bäcker, wie in dem vorliegenden Falle einen späteren Tagesstempel 
auf, so gefährde er damit nicht die Durchführung der § 10 V.; er be- 
gehe dadurch überhaupt keine Handlung, die der Versorgung des Volkes 
mit Brotgetreide nachteilig sein könne. 
Der Strafsenat des Kammergerichts hat dem Antrage der Staatsanwaltschaft 
entsprechend das Hauptverfahren eröffnet. Nach § 10 V. darf Roggenbrot von 
mehr als 50 g Gewicht erst 24 Stunden nach Beendigung des Backens aus den 
Bäckereien abgegeben werden. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim- 
mungen zur Ausführung der Vorschrift (§ 17); im § 18 Abs. 1 ist mit Strafe 
bedroht, wer der Vorschrift des § 10, im § 18 Abs. 4 wer den nach § 17 er- 
lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Hiernach ist zu unterscheiden
	        
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