640 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstofse, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
der betreffenden Alkoholmengen. Das Hauptamt prüft im Einvernehmen
mit dem für die erwerbende Brennerei zuständigen Hauptamt den
Antrag, vermerkt darauf die Brennereiklasse und die Betriebsweise aller
beteiligten Brennereien, soweit diese für die Beurteilung in Betracht
kommt, und legt ihn der Direktivbehörde vor.
86.
Die Direktivbehörde prüft den Antrag und genehmigt ihn, wenn
Bedenken nicht bestehen, nötigenfalls nach Weisung der obersten Landes-
finanzbehörde (§ 1 Satz 2).
§5 7.
In dem Branntwein -Abnahmebuche, dem Branntwein--Abnahme-
Hauptbuche, dem Betriebsauflagebuch und dem Betriebsauflage-Haupt-
buche, sowohl der Brennerei, die Durchschnittsbrand abgegeben hat, als
auch der, die solchen erworben hat, sind entsprechende Vermerke zu
machen. 58.
Die Hebestelle, in deren Bezirke die abgebende Brennerei liegt, hat
der anderen Hebestelle alle die Steuerberechnung und die Vergällungs-
pflicht berührenden Angaben mitzuteilen. Ist die Übertragung von
Teilmengen des Durchschnittsbrandes genehmigt, so ist insbesondere für
jede Brennerei der allgemeine Betriebsauflagesatz mitzuteilen, der für
die übertragene Teilmenge zunächst in Betracht kommt und wieviel zu
diesem Satze hergestellt werden darf. Gegebenenfalls ist auch der er-
mäßigte Verbrauchsabgabensatz sowie der Teil des Durchschnittsbrandes,
der diesem unterliegt, mitzuteilen.
§ 9.
(1) Der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen
Brennerei angerechnet wird, ist auf besonderen Papieren abzufertigen
und in besonderen Abnahmebüchern und Betriebsauflagebüchern nach-
zuweisen. In diesen Büchern ist die Brennerei ersichtlich zu machen,
die den Branntwein herstellt, und die den Durchschnittsbrand abgebende
Brennerei.
(2) Kommen Brennereien verschiedener Hebebezirke in Betracht, so
ist für jede Hebestelle ein besonderes Abnahme-Hauptbuch und ein be-
sonderes Betriebsauflage-Hauptbuch zu führen.
8 10.
Für die Beurteilung der Brennerei auch in der Folgezeit und für
die Statistik ist der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer
anderen Brennerei angerechnet worden ist, so zu behandeln, als ob er
in der abgebenden Brennerei erzeugt worden wäre. In der Statistik
sind diese Branntweinmengen außerdem zusammengefaßt nachrichtlich
am Fuße der einzelnen Nachweisungen zu vermerken.