48 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
allenfalls kommt noch § 247 3PO. insofern in Betracht, als der Sit der Ver-
waltung oder Geschäftssührung an einem Orte ist, der von dem Verkehre mit
dem Prozeßgerichte durch Kriegsereignisse abgeschnitten ist.
b) Wird das Verfahren unterbrochen, wenn nur einer oder einige
der vertretungsberechtigten Gesellschafter Kriegsteilnehmer sind!?
a. Bejahend.
a#. DJ3Z. 14 1216, Recht 14 735, 737 (Hamm): Es genügt, wenn auch nur
einer der beiden vertretungsberechtigten Gesellschafter zu den Kriegsteilnehmern
zählt. Auch dann wird schon die Gesellschaft als solche in Mitleidenschaft ge-
zogen und an Wahrnehmung ihrer Rechte behindert. Die Ansicht von Kipp
(unten §8 C0, daß regelmäßig nach § 125 HB. der andere Gesellschafter
auch den Abwesenden in der Wahrnehmung der Rechte der Gesellschaft genügend
vertreten kann, wird der Sachlage nicht gerecht. § 125 HGB. hat lediglich das
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (zum Prozeßgegner) im Auge. Bei
der Frage aber, inwieweit eine Partei infolge des ausgebrochenen Krieges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behindert ist, kommt es auch wesentlich auf das
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander an. Es muß ihnen, auch außer-
halb des Falles der Gesamtvertretung, die Möglichkeit gemeinsamer Be-
ratung und Beschlußfassung über den Prozeßstoff und die zu treffenden
Maßnahmen gewahrt bleiben, und das nach § 115 H#GB. bedeutsame Wider-
spruchsrecht des als Kriegsteilnehmer abwesenden Gesellschafters darf keine Ein-
buße erleiden. Unter Umständen ist auch die prozessuale Mitwirkung des im
Felde stehenden Gesellschafters unumgänglich, wie bei der Zuschiebung, Zurück-
schiebung und Leistung von Eiden (§8§8 472, 474 3 PO.). — Diesen Gründen tritt
Bovensiepen, DRB. 14 775, bei.
88. DJ. 14 1304, SächsRpflA. 15 145 Nr. 1, Recht 14 737 (Dresden): Das
Gesetz vom 4. August 1914 bezweckt den Schutz der infolge des Krieges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen. Aus dieser Zweckbestimmung
ergibt sich für die Auslegung der §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 2, daß bei der Zugehörigkeit
einer Partei zu den mobilen Truppen die Unterbrechung oder Aussetzung des
Verfahrens in soweit einzutreten hat, als es das Interesse dieser Partei
erfordert. Es soll eben derjenige, der in Erfüllung seiner Wehrpflicht am
Kriege teilnimmt und sein Leben zum Wohle des Vaterlandes einsetzt, gegen
wirtschaftliche Nachteile geschützt sein, die ihm aus der Fortsetzung eines
Prozesses erwachsen können, in dem er Partei ist. Ist die Partei, wie hier, als Teil-
haber einer offenen Handelsgesellschaft zusammen mit dieser und dem anderen Gesell-
schaster verklagt, so genügt es zur Wahrung seines Interesses nicht, wenn das Ver-
fahren nur ihm gegenüber ausgesetzt wird. Denn bei dem Wesen der offenen Handels-
gesellschaft, zwischen deren Teilhabern hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens eine
Gemeinschaft zur gesamten Hand besteht (IW. 14 532 10), Übt das gegen die
Gesellschaft und gegen den anderen Gesellschafter ergangene Urteil eine unmittel-
bare wirtschaftliche Wirkung auch gegen den abwesenden Gesell-
schafter aus, wie auch das streitige Rechtsverhältnis sowohl der Gesellschaft wie ihren
Teilhabern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. OLG. 3 148).
Abgesehen davon, daß ein Kriegsteilnehmer gegen eine solche Wirkung des Ur-
teils nach der Absicht des Gesetzgebers geschützt werden soll, muß den Gesell-
schaftern auch die Möglichkeit gemeinsamer Beratung und Beschluß-
fassung über den Prozeßstoff und die über ihn zu treffenden Maßnahmen
gewahrt bleiben, und darf weder das nach § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB. jedem
Gesellschafter zustehende Widerspruchsrecht, noch die unter Umständen not-
wendige prozessuale Mitwirkung beeinträchtigt werden.