Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

642 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
um 40 Bundertteile bleiben ungefähr 10 Millionen Doppelzentner Kartoffeln, 
d. B. etwas über 2 v. B. der gesamten diesjährigen Kartoffelernte, als 
Nahrungs= und Futtermittel verfügbar. Auckh bei Getreide wird eine 
allerdings gegenüber der Gesamternte wenig belangreiche Einsparung ein- 
treten. Diese Dorteile werden durch den Wachteil des Ausfalls an Brannt- 
weinschlempe zur Diehbfütterung nicht aufgewogen. Unbequemlichkeiten 
und Betriebserschwerungen, die für einzelne Sweige des Brennereigewerbes 
(Melassebrennereien, Hefefabriken, Kornbrennereien) vielleicht entstehen 
können, müßten in Kauf genommen werden. 
Sollte die HBerabsetzung des Durchschnittsbrandes ihren Sweck erfüllen, 
so durfte sie nicht unbeschadet des Kontingents erfolgen. Die Brennereien 
der Reservatstaaten genössen eine nicht gerechtfertigte Zevorzugung, wenn 
sie ungeachtet der Kürzung des Durchschnittsbrandes ihr Kontingent wie 
bisher ausnützen könnten. Da der im § 25 des Branntweinsteuergesetzes 
vorgesehene Weg hier nicht zum Siele führte, mußte statt dessen das 
Kontingent der Brennereien auf sieben Sehntel des ihnen für das 
Kontingentsjahr 1011/12 zugewiesenen Kontingents gekürzt werden. Die 
Rückwirkung dieses Dorgehens auf die Anwendbarkeit der ermäßigten 
Derbrauchsabgabesätze (§§ 2, 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1012) er- 
forderte dann aber einen Ausgleich dadurch, daß auch für die Brennereien 
des übrigen Reichsgebiets die Alkoholmengen, die sie zu ermäßigten 
Derbrauchsabgabesätzen herstellen dürfen, in der gleichen Weise vermindert 
werden. Endlich erforderte der Sweck des Dorgehens noch die vorüber- 
gehende Beseitigung der Einschränkung, der die Kürzung des Durchschnitts- 
brandes nach § 60 Abs. 2 des Gesetzes unterworfen ist. 
Der für 1014/15 erwartete Perbrauchsrückgang wird im wesentlichen 
den Trinkverbrauch treffen. An vollständig vergälltem Zranntwein wird 
der Bedarf voraussichtlich nicht oder nur wenig geringer sein als im 
VDorjahr. Demgemäß empfahl sich, den vergällungspflichtigen Teil der 
Branntweinerzeugung entsprechend zu erböben. 
Die Übertragung des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei 
ist dem Zranntweinsteuergesetze fremd und würde unter geordneten Der- 
hältnissen als bedenklich gelten müssen. Für die Kriegszeit war jedoch 
diese Ubertragung unter bestimmten Bedingungen nach zwei Richtungen 
hin zuzulassen. Für landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien kann sie die 
Einrichtung und Benutzung von Kartoffeltrocknungsanlagen, die mit allen 
Mitteln gefördert werden soll, sehr wesentlich erleichtern; außerdem kann 
sie dazu dienen, Brennereien jeder Art, die infolge von Kriegsereignissen 
außerstande gesetzt sind, den Brennereibetrieb überhaupt oder in einem 
dem Durchschnittsbrand ensprechenden Umfang auszuüben, einen gewissen 
Ersatz für den ihnen erwachsenden Schaden zu bieten. Sur Erreichung 
des erstrebten Sweckes empfahl es sich, die Übertragung auch für einen 
Teil des Durchschnittsbrandes zuzulassen. Mit dem Durchschnittsbrande 
wird gegebenenfalls die zu einem ermäßigten Derbrauchsabgabesatze 
herstellbare Alkoholmenge mitzuübertragen sein. Die Übertragung sollte 
im allgemeinen nur auf Brennereien der gleichen Art zugelassen werden. 
An der Berechnung der Betriebsauflage soll durch die Übertragung von 
Durchschnittsbrand auf andere Brennereien nichts geändert werden, vielmehr 
würde der innerhalb der übertragenen WMengen hergestellte Branntwein
	        
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