642 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
um 40 Bundertteile bleiben ungefähr 10 Millionen Doppelzentner Kartoffeln,
d. B. etwas über 2 v. B. der gesamten diesjährigen Kartoffelernte, als
Nahrungs= und Futtermittel verfügbar. Auckh bei Getreide wird eine
allerdings gegenüber der Gesamternte wenig belangreiche Einsparung ein-
treten. Diese Dorteile werden durch den Wachteil des Ausfalls an Brannt-
weinschlempe zur Diehbfütterung nicht aufgewogen. Unbequemlichkeiten
und Betriebserschwerungen, die für einzelne Sweige des Brennereigewerbes
(Melassebrennereien, Hefefabriken, Kornbrennereien) vielleicht entstehen
können, müßten in Kauf genommen werden.
Sollte die HBerabsetzung des Durchschnittsbrandes ihren Sweck erfüllen,
so durfte sie nicht unbeschadet des Kontingents erfolgen. Die Brennereien
der Reservatstaaten genössen eine nicht gerechtfertigte Zevorzugung, wenn
sie ungeachtet der Kürzung des Durchschnittsbrandes ihr Kontingent wie
bisher ausnützen könnten. Da der im § 25 des Branntweinsteuergesetzes
vorgesehene Weg hier nicht zum Siele führte, mußte statt dessen das
Kontingent der Brennereien auf sieben Sehntel des ihnen für das
Kontingentsjahr 1011/12 zugewiesenen Kontingents gekürzt werden. Die
Rückwirkung dieses Dorgehens auf die Anwendbarkeit der ermäßigten
Derbrauchsabgabesätze (§§ 2, 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1012) er-
forderte dann aber einen Ausgleich dadurch, daß auch für die Brennereien
des übrigen Reichsgebiets die Alkoholmengen, die sie zu ermäßigten
Derbrauchsabgabesätzen herstellen dürfen, in der gleichen Weise vermindert
werden. Endlich erforderte der Sweck des Dorgehens noch die vorüber-
gehende Beseitigung der Einschränkung, der die Kürzung des Durchschnitts-
brandes nach § 60 Abs. 2 des Gesetzes unterworfen ist.
Der für 1014/15 erwartete Perbrauchsrückgang wird im wesentlichen
den Trinkverbrauch treffen. An vollständig vergälltem Zranntwein wird
der Bedarf voraussichtlich nicht oder nur wenig geringer sein als im
VDorjahr. Demgemäß empfahl sich, den vergällungspflichtigen Teil der
Branntweinerzeugung entsprechend zu erböben.
Die Übertragung des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei
ist dem Zranntweinsteuergesetze fremd und würde unter geordneten Der-
hältnissen als bedenklich gelten müssen. Für die Kriegszeit war jedoch
diese Ubertragung unter bestimmten Bedingungen nach zwei Richtungen
hin zuzulassen. Für landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien kann sie die
Einrichtung und Benutzung von Kartoffeltrocknungsanlagen, die mit allen
Mitteln gefördert werden soll, sehr wesentlich erleichtern; außerdem kann
sie dazu dienen, Brennereien jeder Art, die infolge von Kriegsereignissen
außerstande gesetzt sind, den Brennereibetrieb überhaupt oder in einem
dem Durchschnittsbrand ensprechenden Umfang auszuüben, einen gewissen
Ersatz für den ihnen erwachsenden Schaden zu bieten. Sur Erreichung
des erstrebten Sweckes empfahl es sich, die Übertragung auch für einen
Teil des Durchschnittsbrandes zuzulassen. Mit dem Durchschnittsbrande
wird gegebenenfalls die zu einem ermäßigten Derbrauchsabgabesatze
herstellbare Alkoholmenge mitzuübertragen sein. Die Übertragung sollte
im allgemeinen nur auf Brennereien der gleichen Art zugelassen werden.
An der Berechnung der Betriebsauflage soll durch die Übertragung von
Durchschnittsbrand auf andere Brennereien nichts geändert werden, vielmehr
würde der innerhalb der übertragenen WMengen hergestellte Branntwein