Metadata: Das Völkerrecht.

89. Das Staatsgebiet. 83 
mächtigt wird, „für diejenigen innerhalb einer deutschen Interessen- 
sphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiete bisher nicht 
gehörenden Gebietstheile, hinsichtlich deren der fortschreitende 
Einfluß der deutschen Verwaltung die Vereinigung mit dem 
Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt, die hierzu erforderlichen 
Anordnungen in Betreff der Organisation der Verwaltung und 
Rechtspflege nach Maßgabe der für das Schutzgebiet geltenden 
Vorschriften zu treffen‘. 
Jener Auffassung entspricht es ferner, wenn das Deutsche 
Reich in dem Vertrag mit den Niederlanden vom 21. September 
1897 (R.G.Bl. S. 747) einerseits zur Auslieferung der in die deut- 
schen Interessensphären geflüchteten Verbrecher sich verpflichtet, 
andrerseits die Eingebornen dieser Gebiete ebenso wie die deutschen 
Staatsangehörigen von der Auslieferung ausnimmt.® 
IV. Zum Staatsgeblet gehören aber welter auch die Eigengewässer 
des Staates (die „„nationalen‘ Gewässer Im engern Sinne). 
1. Eigengewässer, also Staatsgebiet, sind die nationalen Ströme, 
die nationalen Kanäle, sowie die Binnenmeere und Binnenseen im 
engern Sinne. Kraft der Gebletshoheit kann der Uferstaat, soweit er 
dureh Verträge nicht gebunden ist, den Angehörigen anderer Staaten 
die Sehiffahrt wie die Fischerei in seinen Eigengewässern verbieten 
oder sie ihnen nur unter gewissen, die eigenen Staatsangehörigen be- 
günstigenden Bedingungen (Abgaben usw.) gestatten. Die Gerlichts- 
barkeit über fremde Handelsschiffe (und damit auch das Durch- 
suchungsreeht) steht ihm uneingeschränkt zu. 
a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen 
und münden, stehen unter der ausschließlichen Herrschaft dieses 
  
6) Von den deutschen Verträgen über die Abgrenzung unserer Inter- 
essensphären sind hervorzuheben: Verträge mit England: 6. April 1886 
(Stiller Ozean), 1. November 1886, 1. Juli 1890 und 23. Februar 1901 (Ost- 
afrika), 15. November 1893 (Zentralafrika); mit Portugal: 30. Dezember 
1886 (Ostafrika); mit Frankreich: 15. März 1894 (Kamerun); 23. Juli 1897 
(Togo). Vergl. N.R.G. 2s. X1505, XII 298, XV 479, XXV 415, XXX 492. 
Zorn, Deutsche Kolonialgesetzgebung. 1901. S. 1ff., sowie die oben 
Note 5 angeführte Schrift von van Ortroy. 
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